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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verrechnung eines Entgelts in Vertragsverhältnissen, die dem gesetzlichen Änderungsrecht nach § 25 Abs 3 TKG unterliegen, unlauter ist

Die Erhöhung des Grundentgelts trotz der Zusage seiner betraglich unveränderten Beibehaltung stellt nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch eine aggressive Geschäftspraktik iSv § 1a UWG dar; § 25 TKG sagt nichts über die Zulässigkeit von Vertragsänderungen im Einzelfall aus, sondern regelt nur allgemein ua die Vorgangsweise bei Änderungen der AGB und Entgeltbestimmungen der Betreiber von Kommunikationsnetzen

28. 03. 2014
Gesetze:

§ 1 UWG, § 1a UWG, § 2 UWG, § 25 TKG


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Telekommunikationsrecht, Erhöhung trotz Zusage eines gleichbleibenden Grundentgelts, Internet-Servicepauschale, unlautere Geschäftspraktiken, aggressiv, irreführend, Vertragsverletzung


GZ 4 Ob 115/13k, 20.01.2014


 


OGH: Wenn die Beklagte ihren Kunden trotz Werbung und in der Folge vertraglicher Zusage eines gleichbleibenden Grundentgelts während der Vertragslaufzeit ihres Kombi-Pakets von Internet-, Mobiltelefon- und Festnetztelefondienstleistungen weitere fixe Entgelte für nicht bestellte und wirtschaftlich nicht werthaltige Leistungen verrechnet, wie etwa eine Internet-Servicepauschale, liegt darin zunächst eine Irreführung iSv § 2 UWG.


 


Zu prüfen ist, ob die Vorgangsweise der Beklagten auch als aggressive Geschäftspraktik iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG iVm § 1 Abs 3 Z 1 UWG und § 1a Abs 1 UWG zu beurteilen ist.


 


Die Beklagte bot das Kombinationspaket in ihrer Werbung, die den Verträgen mit ihren Kunden zugrunde lag, um ein monatliches Grundentgelt von 19,90 EUR auf die Dauer der Vertragslaufzeit an. Dennoch erhöhte sie während der Laufzeiten der Verträge einseitig das Grundentgelt um eine Internet-Servicepauschale von jährlich 15 EUR. Auch wenn diese Erhöhung von der Beklagten nicht als solche tituliert, sondern mit der Einführung einer Internet-Servicepauschale (für nicht bestellte und wirtschaftlich nicht werthaltige Leistungen) „bemäntelt“ wurde, ändert dies nichts daran, dass es sich im Ergebnis um eine Erhöhung des Grundentgelts handelte. Die - an sich richtige - Behauptung der Beklagten, sie habe ja das monatliche Aktions-Grundentgelt gar nicht erhöht, ist daher irrelevant.


 


Wenn sich die Beklagte auf § 25 TKG beruft, so übersieht sie, dass diese Bestimmung nichts über die Zulässigkeit von Vertragsänderungen im Einzelfall aussagt, sondern nur allgemein ua die Vorgangsweise bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen der Betreiber von Kommunikationsnetzen regelt. Im vorliegenden Fall geht es einzig darum, ob die - den jeweiligen Kundenverträgen zugrundeliegenden - Werbeankündigungen der Beklagten so zu verstehen sind, dass das Grundentgelt auf die Dauer der Vertragslaufzeit garantiert wird. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Werbeankündigung … kommt … auf die Dauer der Vertragslaufzeit ein monatliches Grundentgelt in der Höhe von € 19,90 (inkl. USt) zur Verrechnung … ist dies gewiss zu bejahen. Einer anderen Deutung ist diese Aussage nicht zugänglich. Somit kommt § 25 TKG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.


 


Gem § 1a Abs 1 UWG gilt eine Geschäftspraktik als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und ihn dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.


 


Der Senat hat kürzlich die Zusendung von SMS an Telefoniekunden mit der Mitteilung einer (Mehrkosten verursachenden) Vertragsänderung, welche nur durch rechtzeitige Absendung einer Abbestellungs-Meldung abgewendet werden kann, ua als unzulässige Beeinflussung iSv § 1a UWG qualifiziert, weil dem Kunden eine Vertragsänderung aufgedrängt wird, die zu einem Gebührenzuschlag für eine nicht bestellte Leistung führt.


 


Der vorliegende Fall ist damit vergleichbar. Auch hier liegt das Aufdrängen einer nicht bestellten Leistung, wie etwa der Erweiterung des Mailspace oder die Einrichtung einer Online Festplatte, iVm einer Entgelterhöhung vor. Die beanstandete Vorgangsweise der Beklagten - Erhöhung des Grundentgelts trotz der Zusage seiner betraglich unveränderten Beibehaltung - stellt daher auch hier (nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch) eine aggressive Geschäftspraktik iSv § 1a UWG dar, wie noch näher zu begründen ist:


 


Der Teilnehmer hat zwar gem § 25 Abs 3 TKG die Möglichkeit, den Vertrag bei Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen vorzeitig zu kündigen, jedoch ist eine derartige Kündigung von Internet-, Mobiltelefon- und Festnetztelefonieleistungen idR mit Mühen und Unannehmlichkeiten wie der zeitweiligen Unterbrechung der Internetverbindung bzw dem allfälligen Verlust der bisherigen Telefonnummer und im Fall des Abschlusses mit einem alternativen Anbieter mit der Notwendigkeit einer Neuinstallation der technischen Anwendungsmöglichkeiten verbunden. Der Teilnehmer wird daher im Zweifel von einer Vertragskündigung Abstand nehmen. Er wird daher genötigt bzw durch die Ausnutzung der Machtposition der Beklagten (Verfügung über Telefon- und Internetverbindung) dahingehend beeinflusst, am Vertrag festzuhalten. Diese wettbewerbliche Nötigung bzw unzulässige Beeinflussung durch die Ausnutzung einer Machtposition ist als aggressive Geschäftspraktik iSv § 1a UWG zu qualifizieren.

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