Der Durchschnittsverbraucher wird einen vom Augenoptiker ohne weitere Konkretisierung geführten Doktorgrad als Hinweis auf eine medizinische Ausbildung verstehen
§ 2 UWG
GZ 4 Ob 18/14x, 17.02.2014
OGH: Beim Irreführungstatbestand ist nach stRsp zu prüfen, (a) wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent für das Produkt oder die Dienstleistung, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet, die strittige Ankündigung versteht, (b) ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und ob (c) eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, den Kaufinteressenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Maßgebend ist dabei der Gesamteindruck, wobei eine Angabe im konkreten Kontext - insbesondere wegen Unvollständigkeit - auch dann irreführend sein kann, wenn sie bei isolierter Betrachtung wahr ist. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Im konkreten Fall ist die Beurteilung des Rekursgerichts jedenfalls vertretbar. Schon wegen der teilweisen Überschneidung der Tätigkeitsbereiche - etwa bei der Sehschärfemessung oder der Anpassung von Kontaktlinsen - wird ein Augenoptiker im medizinischen Umfeld tätig. Hier wird der Durchschnittsverbraucher einen vom Unternehmer ohne weitere Konkretisierung geführten Doktorgrad als Hinweis auf eine medizinische Ausbildung verstehen. Im konkreten Fall wird dieser Eindruck durch die für den Durchschnittsverbraucher zwar nicht unmittelbar verständliche, aber durchaus medizinisch anmutende Bezeichnung „Optometrist“ - die der Beklagte als solche natürlich führen darf - verstärkt.
Die Formulierung „zu Zwecken des Wettbewerbs“ geht auf das Sicherungsbegehren zurück, das insofern die UWG-Novelle 2007 übersieht. Dadurch ist aber im konkreten Fall sichergestellt, dass das Verbot nur im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten greift. Außerhalb davon steht es dem Zweitbeklagten selbstverständlich frei, seinen Doktortitel in jeder verwaltungsrechtlich zulässigen Form zu führen.