Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Antragstellung nach § 285 Abs 3 StPO im Wege der Post ist das Datum der Postaufgabe (§ 84 Abs 1 Z 2 StPO)
§ 285 StPO, § 84 StPO
GZ 15 Os 19/13b, 24.04.2013
OGH: Unmittelbar nach Urteilsverkündung meldete der zu diesem Zeitpunkt durch einen Verfahrenshilfeverteidiger vertretene Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.
Am 10. Dezember 2012 wurde der zwischenzeitig bevollmächtigten Wahlverteidigerin Dr L eine Urteilsausfertigung durch Hinterlegung zugestellt.
Vor Ablauf der vierwöchigen Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel mit 7. Jänner 2013 stellte die Verteidigerin am 28. Dezember 2012 den am 2. Jänner 2013 beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingelangten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel um 14 Tage.
Mit der Verteidigerin am 14. Jänner 2013 zugestelltem Beschluss vom 4. Jänner 2013 bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Graz - ungeachtet der Verpflichtung um einen bestimmten Zeitraum zu verlängern (§ 285 Abs 2 StPO) - eine Fristverlängerung „bis 13. Jänner 2013“.
Durch die Zustellung des eine Verlängerung nur bis zum Sonntag den 13. Jänner 2013 bewilligenden Beschlusses (erst) am 14. Jänner 2013 stand - weil gem § 285 Abs 3 dritter Satz StPO die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses in die Frist nicht einzurechnen ist - für die Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel (ab dem der Zustellung folgenden Tag, sohin ab 15. Jänner 2013) nur noch die durch Hemmung ab 28. Dezember 2012 verbliebene Rechtsmittelfrist von elf Tagen zur Verfügung; die Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher spätestens bis 25. Jänner 2013 einzubringen gewesen.