Ausführungen zu den einzelnen Klauseln
§§ 27b ff KSchG, § 6 Abs 3 KSchG, § 28 KSchG
GZ 7 Ob 232/13p, 29.01.2014
Der Betreuungsvertrag lautet auszugsweise:
„7. B e t r e u u n g
[...]
7.2 Grundbetreuung
[...]
Im Sinne des Wiener Chancengleichheitsgesetzes werden die nachfolgend beschriebenen Grundbetreuungsleistungen (Betreuung und Basispflege) erbracht. Unter Berücksichtigung der eventuell notwendigen besonderen Pflegeleistungen werden diese nur als Gesamtpaket im erforderlichen Ausmaß angeboten.
Die Grundbetreuung beinhaltet nachstehende Leistungen, wobei der Grundsatz gilt, dass der Bewohner, soweit irgend möglich, jene Tätigkeiten, die seine persönliche Sphäre betreffen, selbständig und eigenverantwortlich wahrnimmt.
Haushaltsführung
Ernährung […]
Wartung und Instandhaltung […]
Reinigung des Zimmers […]
Reinigung der Wäsche […]
Unterstützen im Erlernen sicherer Verhaltensweisen in Haushalt und Verkehr. […]
Begleitung bei Amtswegen (sofern dies nicht durch den Sachwalter geschehen muss)
Begleitung zur Ausübung des Wahlrechts (sofern dies nicht durch den Sachwalter geschieht),
Begleitung zum Friseur, etc
Unterstützung und Hilfestellung bei der Körperhygiene/Basispflege: [...]
Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der Kleiderauswahl, des
Kaufs und Instandhaltung von Kleidung.
Unterstützung bei gesundheitsförderlichen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf die Beschränkungen durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz: Durchführung einfacher gesundheitsfördernder Maßnahmen, Durchführung von Soforthilfe-Maßnahmen, insbesondere das Rufen des Notarztes bzw Aufsuchen des Hausarztes, Begleitung bei Arztbesuchen, Hilfe bei Vermittlung von ärztlich angeordneten Therapien (physikalische Therapien, Psychotherapie, etc), Hilfestellung bei der Medikamteneinnahme (sofern die ärztliche Anordnung und die entsprechende Beauftragung vorliegen), sowie die Dokumentation sämtlicher Arztbesuche und Medikationen, etc.
Durchführung der individuellen Entwicklungsplanung.
Umsetzung aktueller [...] pädagogischer Maßnahmen. Unterstützung bei der Freizeitgestaltung und der Sozial- kontakte, zB Planung und Durchführung von Ausflügen, Konzertbesuchen, Erhalten und Förderung der Kulturtechniken, Kontaktpflege mit Angehörigen und Freunden, Messbesuche, etc.
Unterstützung bei der Mobilität und der Orientierung im Verkehr […]
Leistungen im Krankheits- und Pflegefall: siehe Punkt 7.4
Punkt 7.3 Einschätzung des Ausmaßes der Betreuungs- und Basispflegebedürftigkeit im Hinblick auf besondere Pflegeleistungen
[...]
Punkt 7.4 Leistungen im Krankheits- und Pflegefall
[...]
Im Krankheitsfall erfolgt - soweit leistbar - bei Bedarf eine durchgehende Betreuung des Bewohners im Wohnhaus (das normaler Weise tagsüber nicht besetzt ist) und der Bewohner hat Anspruch auf Unterstützung auf Pflege in seiner Wohnung bzw seinem Zimmer. Eine eigene Pflegestation besteht nicht.
[...]
7.5 Grenzen der Betreuung und Pflege
[...]
8. Z u s a t z l e i s t u n g e n
Es gilt als vereinbart, dass die Zusatzleistungen im gesamten und mit dem in Punkt VII. beschriebenen Gesamtpaket bestellt sind.
Leistungsumfang
Sachleistungen:
- Anteilige Fahrtkosten der Betreuerinnen für die individuelle Betreuung und Begleitung im Rahmen von Freizeit-, Arzt- oder Amtswegen;
-Teilweise Instandhaltung bzw Wiederbeschaffung von Investitionsgütern,
Betreuungsleistungen im Ausmaß bis zu 10 Mitarbeiterstunden pro Monat,
- individuelle Einzelbetreuung bei Krisen, bzw Krankheit (inklusive Besuche im Krankenhaus), die über das übliche Ausmaß hinausgehen,
- Dokumentation und Abrechnung des Taschengeldes in tabellarischer Form (Einnahmen-, Ausgabenrechnung),
- individuelle Betreuung und Begleitung im Rahmen von Amtswegen über das übliche Ausmaß hinaus,
- Unterstützung, Organisation und Mithilfe bei der individuellen Einrichtung und Ausgestaltung der Zimmer,
- individuelle Begleitung bei Freizeitveranstaltungen und bei persönlichen Einkäufen über das übliche Ausmaß hinaus.
Diese Annahme der Zusatzleistungen wurde mit dem FSW besprochen und gilt solange, bis nicht vom FSW detailliert festgelegt wird, welche einzelne Leistungen im Rahmen der Gesamtbetreuung als Grundbetreuung angesehen und bezuschusst werden. Für den Bewohner besteht kein Anspruch, dass ihn bzw seinem Sachwalter gegenüber diese Zusatzleistungen einzeln abgerechnet werden, da der damit verbundene Verwaltungsaufwand die Kosten für die Zusatzleistungen erheblich erhöhen würde. Hingegen besteht der Anspruch, dass diese Leistungen in ihrer Gesamtheit ordnungsgemäß erbracht und nachgewiesen werden. Ein Einzelleistungsnachweis muss von der Einrichtung nicht erbracht werden.
9. A n d e r e k o s t e n p f l i c h t i g e L e i - s t u n g e n
[...]
10. K o s t e n f ü r d i e d e r B e w o h n e r s e l b s t a u f z u k o m m e n h a t
Ergänzend zu den in Punkt 8. beschriebenen Zusatzleistungen muss der Bewohner zB für folgende persönliche Anliegen finanziell selbst aufkommen:
- Persönliche Einrichtung des Zimmers, der Wohnung, zB Radio, zusätzlicher Schrank, Fauteuil, etc
- Bekleidung
- Friseurbesuche, Fußpflege, persönliche Pflegemittel
- Besuchsdienste
- Medikamente bzw Rezeptgebühren, Hilfsmittel und Therapien
- Für den persönlichen Bedarf angeschaffte Dinge (Naschereien, Handy, etc)
- Allfällige Beiträge zur mobilen Hauskrankenpflege oder zu ähnlichen Hilfsdiensten.
11. E n t g e l t [...]
11.1 Die Gesamtkosten für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung und besondere Pflegeleistungen werden in Tageskostensätzen verrechnet.
Der Bewohner ist zur Zahlung dieses Entgelts für die von der L***** W***** erbrachten Leistungen verpflichtet.
Wenn ein Kostenträger einen Zuschuss zu den Kosten leistet, wird dieser in Anrechnung gebracht und es ist kein besonderes Entgelt vom Bewohner für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung (Grundleistung) und für allfällige besondere Pflegeleistungen zu bezahlen (siehe aber auch letzter Absatz Punkt 7.3 und Kündigungsbestimmungen Punkt 19 [5]). Der Bewohner erklärt sich damit einverstanden, dass dieser Zuschuss direkt mit dem FSW, bzw dem Sozialhilfeträger, abgerechnet wird.
1. Tagesentgelt für Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung inklusive eventueller besonderer Pflegeleistungen:
[...]
Der Zuschuss vom Kostenträger zum Tageskostensatz für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Grundleistung inklusive eventueller besonderer Pflegeleistungen (siehe Punkt 7.3) beträgt im Jahr 2010 99,33 EUR (inklusive 10 % Mehrwertsteuer) in Worten ... [...]
Die Differenz (Tagesgeld zum Zuschuss) wird von der L***** W***** getragen und ist nicht vom Bewohner zu bezahlen (siehe aber auch Kündigungsbestimmungen Punkt 19 [5]). Der Zuschuss für 2011 ist noch nicht bekannt.
[...]
11.2 Entgelt für die im Vertrag enthaltenen Zusatzleistungen:
Die Kosten für die Zusatzleistungen sind vom Bewohner aus den laufenden monatlichen Zuwendungen (zB Familienbeihilfe, Pension, Sozialhilfe Taschengeld, Pflegegeld Taschengeld, Einkünfte aus Vermietung, Erträgnisse aus Vermögen, etc - hingegen werden Sonderzahlungen aus den laufenden Einkommen oder das Einkommen aus der Beschäftigungstherapie nicht in die monatlichen Zuwendungen eingerechnet) zu tragen, da ein allfälliger Kostenträger, zB der Fonds Soziales Wien, diese Kosten nicht übernimmt. Das Pauschalentgelt für diese Zusatzleistungen beträgt monatlich im Jahr 2011 280 EUR (inklusive 10 % Mehrwertsteuer).
Wenn die Familienbeihilfe (welcher Art auch immer) erhöht oder ermäßigt wird, ist die L***** W***** berechtigt und verpflichtet Entgeltänderungen im selben Prozentsatz durchzuführen.
Es können auf dieses Entgelt individuelle Ermäßigungen aus therapeutischer Notwendigkeit gewährt werden.
Dem Bewohner muss monatlich mindestens ein Betrag in der Höhe der Summe aus Taschengeld des Behindertenhilfeträgers (zB FSW) und des Erhöhungsbetrags der Familienbeihilfe, das sind im Jahr 2011 insgesamt 263,65 EUR, über den er selbständig verfügen kann, verbleiben.
11.3 Kündigung der im Vertrag enthaltenen Zusatzleistungen:
Die L***** W***** ist berechtigt, die in diesem Vertragspunkt vereinbarten Zusatzleistungen aufzukündigen, sofern diese Leistungen mit dem vereinbarten Entgelt nicht mehr kostendeckend erbracht werden können. Diese Kündigung ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten möglich.
[...]“
OGH: Zu klären ist, ob sich aus den beanstandeten Vertragsbestimmungen ausreichend klar und verständlich ableiten lässt, dass durch das gesondert vereinbarte Entgelt (Punkt 11.2 des Betreuungsvertrags) auch tatsächlich Zusatzleistungen, also Leistungen, die nicht ohnedies Teil der Grundversorgung sind, abgegolten werden.
Die Grundbetreuung (Punkt 7.2 des Betreuungsvertrags) umfasst die Begleitung bei Amtswegen, zur Ausübung des Wahlrechts, zum Friseur, etc, bei Arztbesuchen und die Unterstützung beim Kauf von Kleidung. Die (Grund-)Leistungen im Krankheits- und Pflegefall (Punkt 7.4 des Betreuungsvertrags) umfassen - soweit leistbar - bei Bedarf die durchgehende Betreuung des Bewohners im Wohnhaus und die Unterstützung in der Pflege in seiner Wohnung, seinem Zimmer.
Als Zusatzleistungen (Punkt 8. des Betreuungsvertrags) sind Betreuungsleistungen - im Ausmaß von 10 Mitarbeiterstunden pro Monat - angeführt. Dabei handelt es sich um die individuelle Einzelbetreuung bei Krisen bzw Krankheit (inklusive Besuch im Krankenhaus), die individuelle Betreuung und Begleitung im Rahmen von Amtswegen und die individuelle Begleitung bei Freizeitveranstaltungen und bei persönlichen Einkäufen, jeweils über das übliche Ausmaß hinaus.
Auf Grund des Zusatzes „über das übliche Ausmaß hinaus“, der in keiner Weise eine Konkretisierung erfährt, wird bereits jegliche Einschätzung verhindert, ob tatsächlich Zusatzleistungen umschrieben oder nicht ohnedies von der Grundbetreuung umfasste Leistungen angeführt werden. Eine Abgrenzung der Leistungsblöcke Grundbetreuung und Zusatzleistungen ist daher nach dem Vertragstext nicht möglich.
In Punkt 8. des Betreuungsvertrags wird weiters unter der Umschreibung „Sachleistung“ der anteilige Ersatz der Fahrtkosten der begleitenden Personen festgelegt, wobei auch hier keine klarstellende Abgrenzung zu der ohnedies von der Grundbetreuung - und zwar unabhängig vom Anfall von Fahrtkosten - umfassten Begleitung bei Amtswegen, Arztbesuchen, Friseur, etc vorgenommen wird.
Die ebenfalls als „Sachleistung“ angeführte teilweise Instandhaltung bzw Wiederbeschaffung von Investitionsgütern lässt nicht erkennen, welche Investitionsgüter angesprochen werden, die der Heimbewohner nicht ohnedies nach Punkt 10. des Betreuungsvertrags auf seine Kosten anschaffen muss.
Die Unterstützung, Organisation und Mithilfe bei der individuellen Einrichtung und Ausgestaltung des Zimmers und die Dokumentation und die Abrechnung des Taschengeldes lassen zwar den Gegenstand der Leistung erkennen und lassen auch im Wesentlichen eine Abgrenzung zu den Leistungen der Grundbetreuung zu, wobei aber die dauerhafte - im Rahmen der monatlichen Zahlungen berücksichtigte - Erbringung der Unterstützung, Organisation und Mithilfe bei der Einrichtung des Zimmers nicht nachvollziehbar ist.
Die Umschreibung der von der Beklagten zu erbringenden Zusatzleistungen in Punkt 8. des Betreuungsvertrags sind im weit überwiegenden Ausmaß - selbst unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, Maßnahmen der persönlichen Betreuung einer Person auf Grund der vielen denkbaren Eventualitäten umfassend und präzise zu beschreiben - intransparent. Diese Intransparenz geht zu Lasten des Beklagten, weil der Vertragstext von ihm vorgegeben wurde. Auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 27d Abs 4 KSchG hat sich der Kläger schon in erster Instanz berufen.
Die allgemeine Regel des § 6 Abs 3 KSchG sieht vor, dass unklare und unverständliche Vertragsbestimmungen unwirksam sind. Nach jüngster, an der Rsp des EuGH orientierter Judikatur des OGH kommt eine geltungserhaltende Reduktion der beanstandeten Vertragsbestimmung nicht (mehr) in Frage, weshalb die von der Intransparenz erfassten Vertragsbestimmungen unberücksichtigt bleiben müssen. Für die Zahlungen der Heimbewohnerin von je 280 EUR in den Monaten Oktober 2001 bis einschließlich August 2012 fehlt es somit an einer vertraglichen Rechtsgrundlage.
Die vom Beklagten eingewendete Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Heimbewohnerin/ihres Sachwalters und des Klägers liegt nicht vor, weil von einem Erschleichen der Betreuungsleistungen keine Rede sein kann; das im Vertragstext vorgesehene Entgelt wurde (vorerst) bezahlt. Die Aufrechterhaltung und Verfolgung eines nicht von vornherein aussichtslosen und gegenüber dem Beklagten offengelegten Rechtsstandpunkts ist nicht vorwerfbar.