Nach § 1445 ABGB erlöschen Rechte und Verbindlichkeiten nur bei Vereinigung der Gläubiger- und Schuldnerstellung aus ein- und demselben Schuldverhältnis in einer Person
§ 1445 ABGB
GZ 5 Ob 145/13d, 21.02.2014
OGH: Die Entscheidung 3 Ob 11/04w ist nicht einschlägig. Während es dort um die Frage der Bewertung von Mietrechten ging, die nach Wohnungseigentumsbegründung infolge § 1445 ABGB erlöschen, geht es hier um den Bestand von Mietrechten an Objekten, die seit Jahrzehnten an Verwandte der Beklagten vermietet sind.
Die Ansicht, derartige Objekte seien als bestandfrei zu bewerten, wenn es sich um nahe Angehörige von Miteigentümern handelt, verkennt das Wesen der Bestimmung des § 1445 ABGB. Danach erlöschen Rechte und Verbindlichkeiten nur bei Vereinigung der Gläubiger- und Schuldnerstellung aus ein- und demselben Schuldverhältnis in einer Person. Selbst wenn es sich bei den Mietern um Pflichtteilsberechtigte einer Hälfteeigentümerin handelt, erfolgt durch die Begründung von Wohnungseigentum an den betreffenden Objekten keine Vereinigung. Das Argument, eine derartige Vereinigung sei abzusehen, weil das Eigentumsrecht im Erbweg übergehen werde, gebietet keine andere Beurteilung, ist doch bei der Ermittlung des angemessenen Wertausgleichs auf den Zeitpunkt der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft abzustellen.
Ob die Sachlage anders zu beurteilen wäre, wenn eine Vermietung bloß zum Schein erfolgt oder sonst ein kollusives Zusammenwirken erwiesen wäre, kann hier mangels jeglicher Anhaltspunkte dafür dahingestellt bleiben.