Bloße Zweifel an verwaltungsrechtlichen Befugnissen eines Vertragspartners genügen für eine Nichtigkeit des - nachträglich unerwünschten – Geschäfts nicht
§ 879 ABGB
GZ 2 Ob 231/13d, 13.02.2014
OGH: Zur Frage der Auswirkung (verwaltungsrechtlicher) Verbote auf Lieferverpflichtungen besteht bereits Judikatur.
Ein Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist demnach grundsätzlich absolut nichtig. Mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion im Verbotsgesetz gilt dies allerdings nur dann, wenn dies der Zweck des Verbotsgesetzes verlangt.
So bewirkt zB das Gebot nach dem Ärztegesetz an Fachärzte, ihre ärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken, nicht die zivilrechtliche Ungültigkeit eines dagegen verstoßenden Behandlungsvertrags, oder ist eine Vereinbarung nicht nichtig, durch die ein iSd ZivTG nicht Befugter die Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen übernimmt, die befugten Architekten vorbehalten sind. Daher ist ein Honorarzuspruch für solche Leistungen gegeben. Auch der Zweck gewerberechtlicher Normen besteht nach der Judikatur nicht darin, die Möglichkeit zu geben, von unbefugten Personen getroffene Vereinbarungen rückgängig zu machen.
Im Lichte dieser Rsp genügen bloße Zweifel an verwaltungsrechtlichen Befugnissen eines Vertragspartners umso weniger für eine Nichtigkeit des - nachträglich unerwünschten - Geschäfts.