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Zivilrecht

OGH: Beginn der Verjährungsfrist / Kenntnis des Schadens (hier: iZm Schadenersatzklage gegen Steuerberater bzgl Grunderwerbsteuer)

Gem § 8 Abs 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld, sobald der steuerpflichtige Erwerbsvorgang verwirklicht wurde; auf das Verfügungsgeschäft (Übertragung des Eigentums durch Eintragung in das Grundbuch) kommt es hingegen nicht an; für die Frage des Schadenseintritts kommt es daher auf die Fälligkeit der Abgabenforderung nicht an

28. 03. 2014
Gesetze:

§ 1489 ABGB, § 8 AAB, §§ 1295 ff ABGB, § 8 GrEStG


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Beginn der Verjährungsfrist, Kenntnis des Schadens, Grunderwerbsteuer, Steuerberater, Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder


GZ 3 Ob 206/13k, 22.01.2014


 


OGH: Grundsätzlich wird die Verjährungsfrist durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt. Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden.


 


Im vorliegenden Fall erlangte der Kläger nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen spätestens Ende 2011 Kenntnis von der ihn aufgrund der gewählten Vorgangsweise bei der Umwandlung seines Unternehmens von einer OHG in ein Einzelunternehmen treffenden Grunderwerbssteuerpflicht. Zunächst antwortete zwar der mit der Ansicht des Notars, unter Umständen falle auch Grunderwerbssteuer an, konfrontierte Beklagte, dass das nur ein Witz sein könne, die in der Folge vom Beklagten beigezogenen weiteren Berater (neuer Steuerberater und neuer Notar) informierten den Kläger aber, dass Grunderwerbssteuer zu zahlen sei. Das Erstgericht hielt daher - wenn auch disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung - ausdrücklich fest, dass damit dem Kläger bereits Ende des Jahres 2011 bekannt war, dass Grunderwerbssteuer anfallen werde, allerdings noch nicht in welcher Höhe. Dem entspricht auch das Verhalten des Klägers selbst, welcher noch im Jahr 2011 an den Beklagten mit dem Ansinnen herantrat, seine Haftpflichtversicherung zu verständigen (Beilage ./15).


 


Im Gegensatz zu der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung bestand für den Kläger spätestens Ende des Jahres 2011 aufgrund der übereinstimmenden Information über die Grunderwerbssteuerpflicht (dem Grunde nach) keine Ungewissheit über die Entstehung des Schadens mehr, sodass ihm auch nicht zuzubilligen war, den Ausgang des Verfahrens zur Feststellung der Grunderwerbssteuerpflicht (Bescheid über die Höhe der zu entrichtenden Steuer) abzuwarten.


 


Ein Vermögensschaden liegt bereits mit der Begründung einer Verbindlichkeit vor. Eine Vermögensminderung ist nicht bloß die Einbuße an Aktiva, sondern auch jedes Anwachsen von Passiven. Die Begründung der Steuerschuld nach den steuerrechtlichen Normen bewirkte daher im vorliegenden Fall den Schadenseintritt. Gem § 8 Abs 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld, sobald der steuerpflichtige Erwerbsvorgang verwirklicht wurde; auf das Verfügungsgeschäft (Übertragung des Eigentums durch Eintragung in das Grundbuch) kommt es hingegen nicht an. Für die Frage des Schadenseintritts kommt es daher auf die Fälligkeit der Abgabenforderung nicht an.


 


Der in der Begründung der Grunderwerbssteuerpflicht durch das vom Beklagten vorgeschlagene und hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen nicht erläuterte Verpflichtungsgeschäft gelegene (Primär-)Schaden entstand daher Ende des Jahres 2010 (Umwandlung des Unternehmens von der OHG in das Einzelunternehmen). Spätestens Ende 2011 war der Kläger hievon in Kenntnis. Dass er die Höhe der von ihm zu leistenden Steuer sowie der in weiterer Folge vorgeschriebenen Eintragungsgebühr noch nicht kannte, ändert nichts daran, dass ihm zu diesem Zeitpunkt der Schadenseintritt sowie die Person des Schädigers und die für dessen Verschulden maßgeblichen Umstände bereits hinreichend bekannt waren, um Klage führen zu können. Mit positiver Kenntnis des tatsächlichen Schadenseintritts beginnt die Verjährung auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind.


 


Die Klageführung im August 2012 wahrte daher die zwischen den Streitteilen schlüssig vereinbarte sechsmonatige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Klägers gegenüber dem beklagten Steuerberater nicht. Die Schadenersatzklage war daher abzuweisen, ohne dass auf weitere strittige Fragen der inhaltlichen Berechtigung und der Schadenshöhe eingegangen werden müsste.

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