Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die in § 8 AAB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen ist
§ 8 AAB, § 879 ABGB, § 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 3 Ob 206/13k, 22.01.2014
Die zum Zeitpunkt der Beratung des Klägers durch den Beklagten gültigen AAB 2009 beschränken die Haftung der Berufsberechtigten einerseits auf vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Pflichtverletzungen und legen überdies eine sechsmonatige Verjährungsfrist nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär-)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis fest.
OGH: Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die in § 8 AAB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen ist.