Wenn der Steuerberater im Rahmen einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung bei Bilanzerstellung und Rechnungslegung stets auf die Geltung der AAB hinweist, also deutlich macht, nur unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahieren zu wollen, ist in der widerspruchslosen Fortsetzung der Geschäftsbeziehung durch den Kläger eine schlüssige Unterwerfung unter diese Geschäftsbedingungen zu erblicken
§ 863 ABGB, § 864a ABGB, § 346 UGB, AAB
GZ 3 Ob 206/13k, 22.01.2014
OGH: Zutreffend hat das Berufungsgericht der Beurteilung der Schadenersatzklage gegen den beklagten Steuerberater die Geltung der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB) zu Grunde gelegt. Wenn der Steuerberater im Rahmen einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung bei Bilanzerstellung und Rechnungslegung stets auf die Geltung der AAB hinweist, also deutlich macht, nur unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahieren zu wollen, ist in der widerspruchslosen Fortsetzung der Geschäftsbeziehung durch den Kläger eine schlüssige Unterwerfung unter diese Geschäftsbedingungen zu erblicken.