Die Frage der Beweislast bei Unterbleiben einer Dokumentation kann erst bedeutsam werden, wenn die für den Verfahrensausgang wesentlichen Tatsachen nicht festgestellt werden können; dass es in den Folgejahren neue wissenschaftliche Erkenntnisse gab, die möglicherweise eine andere Behandlung indiziert hätten, kann nicht dazu führen, dass die dem aktuellen Stand der ärztlichen Kunst entsprechende Vorgangsweise der Ärzte nachträglich als fahrlässig beurteilt werden könnte
§§ 1295 ff ABGB
GZ 4 Ob 27/14w, 17.02.2014
OGH: Die Frage der Beweislast bei Unterbleiben einer Dokumentation kann erst bedeutsam werden, wenn die für den Verfahrensausgang wesentlichen Tatsachen nicht festgestellt werden können. Das ist hier nicht der Fall, weil die Vorinstanzen keine Zweifel an der Vornahme einer bestimmen Aufklärung und an der konkreten Vorgangsweise bei den Operationen hatten. Ob die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung zutrifft, kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen. Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht oder nur so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind. Das ist hier aber nicht der Fall.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen entsprach die Vorgangsweise der behandelnden Ärzte dem zu diesem Zeitpunkt gegebenen Stand der ärztlichen Kunst. Warum sich aus der behaupteten Spezialisierung im Krankenhaus der Beklagten anderes ergeben soll, ist nicht erkennbar. Vielmehr verhält es sich gerade umgekehrt: Diese Spezialisierung führte offenkundig dazu, dass die Ärzte mit der zweiten Operation zuwarteten, was den damals neueren Erkenntnissen entsprach (die sich nach dem Sachverständigen „noch nicht überall durchgesetzt“ hatten); in weiterer Folge setzten die Ärzte der Klägerin ohnehin den erst noch später zum Standard gewordenen Stent ein. Dass es in den Folgejahren neue wissenschaftliche Erkenntnisse gab, die möglicherweise eine andere Behandlung indiziert hätten, kann nicht dazu führen, dass die dem aktuellen Stand der ärztlichen Kunst entsprechende Vorgangsweise der Ärzte nachträglich als fahrlässig beurteilt werden könnte.