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Baurecht

VwGH: Miteigentümer sind keine Nachbarn (hier: Wr BauO)

Der Miteigentümer der von der Bauführung in Anspruch genommenen Liegenschaft ist nicht Nachbar und daher auch nicht von der Präklusion möglicher Einwendungen betroffen

26. 03. 2014
Gesetze:

§ 134 Abs 3 Wr BauO, § 8 Z 1 VermG, § 52 Abs 1 VermG


Schlagworte: Wr BauO, Nachbar, Miteigentümer, keine Präklusion, Grenzkataster, Grenzverlauf


GZ 2010/05/0207, 10.12.2013



In einem Bewilligungsverfahren nach der Wiener BauO hatte ein Miteigentümer erst im Berufungsverfahren den Grenzverlauf releviert.



VwGH: Der Eigentümer einer von der Bauführung selbst in Anspruch genommenen Liegenschaft ist nicht Nachbar und hat daher auch keine Nachbarrechte. Ihm kann sohin auch nicht Präklusion iSd § 134 Abs 3 Wr BO entgegengehalten werden. Wenn daher der Zweitbeschwerdeführer den Grenzverlauf zwischen dem Baugrundstück und seinem Grundstück erst im Berufungsverfahren bestritt, ist er mit diesem Vorbringen nicht präkludiert.



Ist das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht im Grenzkataster einverleibt, der gem § 8 Z 1 VermG zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt ist, kann sich die belBeh nicht auf die Beweiskraft des Grenzkatasters stützen und von einer eigenständigen Beurteilung des Grenzverlaufs als Vorfrage absehen. Hinsichtlich der bloß im Grundsteuerkataster eingetragenen Grenzen schließt nämlich § 52 Z 1 VermG die Anwendbarkeit des § 8 Z 1 VermG explizit aus.

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