Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" iSd § 9 Abs 3 ZustG, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird
§ 9 ZustG, § 10 AVG
GZ 2012/22/0120, 11.11.2013
VwGH: Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hatte die Bevollmächtigung die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist.
Zwar gilt gem § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Beschwerdevorbringen erhielt der Vertreter des Bf jedoch lediglich eine Kopie der Erledigung. Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird.
Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt somit kein anfechtbarer Bescheid vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.