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Verfahrensrecht

VwGH: § 19 AVG – Nichterscheinen einer geladenen Person wegen (behaupteter) Krankheit

Ist die belBeh beweiswürdigend davon ausgegangen, dass die Entschuldigung des Bf ohne ärztliche Bestätigung nicht glaubwürdig sei, hätte sie den Bf auffordern müssen, eine solche ärztliche Bestätigung beizubringen

26. 03. 2014
Gesetze:

§ 19 AVG, §§ 37 ff AVG, § 45 Abs 2 AVG


Schlagworte: Ladungsbescheid, Nichterscheinen wegen (behaupteter) Krankheit, Beweiswürdigung, ärztliche Bestätigung


GZ 2013/02/0260, 31.01.2014


 


VwGH: Der UVS hat über die vom Bf erhobene Berufung eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Es hindert nach § 51f Abs 2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung.


 


Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl § 24 VStG) anzuwendenden § 19 Abs 3 erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten.


 


Die Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein. Das Vorliegen eines geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes iSd § 19 Abs 3 AVG ist von der Behörde von Amts wegen zu erforschen.


 


Nur das Vorliegen eines der im § 19 Abs 3 AVG genannten Gründe kann das Nichterscheinen einer geladenen Person rechtfertigen, weil nur in diesem Fall in Bezug auf die behördliche Ladung nicht mehr von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gem § 51f Abs 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden kann.


 


Im Beschwerdefall hat die belBeh zum Entschuldigungsschreiben des Bf zum Ausdruck gebracht, dass sie dem geltend gemachten Rechtfertigungsgrund deshalb keinen Glauben schenkt, weil der Bf keine ärztliche Bestätigung vorgelegt hat.


 


Damit hat die belBeh gegen ihre Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Rechtfertigungsgrundes verstoßen. Ist die belBeh nämlich beweiswürdigend davon ausgegangen, dass die Entschuldigung des Bf ohne ärztliche Bestätigung nicht glaubwürdig sei, hätte sie den unvertretenen Bf auffordern müssen, eine solche - nunmehr vorliegende - ärztliche Bestätigung beizubringen.


 


Nach dieser Bestätigung hatte der Bf am Verhandlungstag Fieber von über 39 Grad C. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass bei einem solchen Zustand nicht von vorneherein von keinem begründeten Hindernis iSd § 19 Abs 3 AVG auszugehen ist, das den Bf vom Erscheinen zur mündlichen Verhandlung abgehalten hat.

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