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Verfahrensrecht

OGH: Zum Verhältnis von Oppositionsklage und außerstreitigem Unterhaltsherabsetzungsantrag

Die Anhängigkeit einer Exekution ist dann kein Hindernis für einen Antrag auf Herabsetzung (schon fälligen und laufenden) Unterhalts im Verfahren außer Streitsachen, wenn der Beginn der Herabsetzung auf einen Zeitpunkt zurückgehen soll, der von der Exekution gar nicht erfasst ist und daher auch nicht zum Gegenstand einer Oppositionsklage gemacht werden kann

24. 03. 2014
Gesetze:

§ 35 EO, § 114 JN


Schlagworte: Oppositionsklage, Unterhalt, Anträge im Außerstreitverfahren


GZ 10 Ob 62/12h, 19.03.2013


 


OGH: Der Unterhaltsverpflichtete kann jedenfalls vor Exekutionsbewilligung die Verminderung seiner Leistungsfähigkeit mit einem im außerstreitigen Verfahren gestellten Herabsetzungsantrag geltend machen. Ist ein Exekutionsverfahren bereits anhängig, kann der Verpflichtete das gänzliche oder teilweise Erlöschen eines vollstreckbaren Unterhaltsanspruchs mit Oppositionsklage einwenden, wobei gerade das Recht auf Herabsetzung oder Aufhebung des Unterhaltsanspruchs wegen wesentlicher Veränderung der maßgebenden Umstände ein Oppositionsgrund ist.



Hat der Unterhaltsschuldner bereits vor Einleitung des Exekutionsverfahrens einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts (oder eine Feststellungsklage) anhängig gemacht, kann ihn die Einleitung des Exekutionsverfahrens nicht daran hindern, dieses Verfahren mit dem Ziel fortzusetzen, die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Exekutionstitels zu erreichen; es steht dem Unterhaltsverpflichteten auch frei, zusätzlich eine Oppositionsklage einzubringen.



Wenn die Oppositionsklage und ein später eingebrachter Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht das gleiche Rechtsschutzziel haben, ist der spätere Antrag aber zurückzuweisen. Die Frage des Verhältnisses zwischen Oppositionsklage und Herabsetzungsantrag stellt sich aber nur dann, wenn es jeweils um den Unterhaltsanspruch für denselben Zeitraum geht. Der Verpflichtete kann mit der Oppositionsklage einen sowohl bereits fälligen Unterhaltsanspruch wie auch erst in Hinkunft fällig werdenden Unterhalt bekämpfen, dies aber nur insoweit als er in der Anlassexekution betrieben wird.



Nach Einstellung des Exekutionsverfahrens steht der Zulässigkeit eines Herabsetzungsantrags bzw der Anwendbarkeit des außerstreitigen Verfahrens auch deshalb kein Hindernis (mehr) entgegen, weil die Anbringung einer Oppositionsklage gar nicht mehr möglich ist.

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