Der Betrieb einer Müllinsel kann nicht als Erfüllung einer hoheitlichen Verpflichtung qualifiziert werden; nur bei einer eindeutig der Hoheitsverwaltung zuzuordnenden Maßnahme wäre der Rechtsweg ausgeschlossen
§ 1 JN, § 364 ABGB, § 4 TAWG, § 14 TAWG
GZ 8 Ob 28/13w, 29.11.2013
OGH: Die Erbringung öffentlicher Aufgaben - insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge - schließt nachbarrechtliche Ansprüche nach der Rsp nicht von vornherein aus. Nur etwa Immissionen aus dem einer hoheitsrechtlichen Verpflichtung entsprechenden Gebrauch eines Grundstücks lassen keine nachbarrechtlichen Ansprüche entstehen (etwa Lärm, Staub, Abgase etc als Folge des Verkehrs auf einer Bundesstraße). Anders verhält sich dies aber zB beim Ausfließen von Wasser aus einer im Straßengrund verlegten Wasserleitung infolge eines Rohrbruchs, weil die Vorsorge und Verantwortung dafür, dass im Fall eines Defekts nicht Immissionen in benachbarte Privatgrundstücke erfolgen, nicht der Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung dient.
Gem § 14 TAWG hat die Stadt Innsbruck eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten, Abfallberatung zu betreiben und auch dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Anzahl von öffentlichen Sammelstellen für dem Hausmüll zuzuordnenden Abfälle, die getrennt zu sammeln und von den Inhabern der Abfälle zu den öffentlichen Sammelstellen zu bringen sind, bereitgestellt wird. Gem § 4 TAWG hat die Abfallbewirtschaftung ua auch ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne unzumutbare Belästigungen von Menschen sowie ohne Verursachung von Geräuschen und Lärm in übermäßigem Ausmaß zu erfolgen.
Für den nachbarrechtlichen Abwehranspruch ist auf jene Tätigkeit abzustellen, von der die inkriminierten Immissionen ausgehen. Begehren und Vorbringen des Klägers zielen in dieser Hinsicht auf die konkrete Ausgestaltung und den Betrieb der in Rede stehenden Müllinsel ab. Im Bezug darauf bestehen keine hoheitlichen Anordnungen. Die konkrete Ausgestaltung und der konkrete Betrieb der zu beurteilenden Müllinsel kann daher nicht als Erfüllung einer hoheitlichen Verpflichtung qualifiziert werden, weshalb der vom Kläger erhobene Abwehranspruch im Rechtsweg geltend gemacht werden kann. Nur wenn eine Maßnahme vorliegen würde, die eindeutig der Hoheitsverwaltung zuzuordnen wäre, wäre der Rechtsweg ausgeschlossen.