Nur die für das Urteil wesentliche Aktenwidrigkeit bildet den Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO
§ 503 ZPO
GZ 1 Ob 200/13p, 27.02.2014
OGH: Da grundsätzlich nur eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit wahrgenommen werden kann, muss nicht mehr geprüft werden, ob das Berufungsgericht, wie die Klägerin geltend macht, die ihr angelastete (teilweise) Verwirkung ihres Anspruchs gem § 2 Abs 2 AHG auf eine aktenwidrige Grundlage stützte. Der von ihr behauptete Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit des Erstgerichts kann im Übrigen im Revisionsverfahren auch nicht mehr nachgetragen werden.