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Verfahrensrecht

OGH: Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO

Nur die für das Urteil wesentliche Aktenwidrigkeit bildet den Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO

24. 03. 2014
Gesetze:

§ 503 ZPO


Schlagworte: Revision, Aktenwidrigkeit


GZ 1 Ob 200/13p, 27.02.2014


 


OGH: Da grundsätzlich nur eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit wahrgenommen werden kann, muss nicht mehr geprüft werden, ob das Berufungsgericht, wie die Klägerin geltend macht, die ihr angelastete (teilweise) Verwirkung ihres Anspruchs gem § 2 Abs 2 AHG auf eine aktenwidrige Grundlage stützte. Der von ihr behauptete Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit des Erstgerichts kann im Übrigen im Revisionsverfahren auch nicht mehr nachgetragen werden.

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