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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Räumt § 54 Abs 1 ASGG dem Betriebsrat die Möglichkeit ein, Individualansprüche von Arbeitnehmern gerichtlich geltend zu machen?

Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer; die betroffenen Arbeitnehmer haben im Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG weder eine Rolle als Partei, noch entfaltet das Urteil für oder gegen sie unmittelbare Wirkung

24. 03. 2014
Gesetze:

§ 54 ASGG, § 50 ASGG, § 50 ArbVG


Schlagworte: Besondere Feststellungsverfahren, Betriebsrat


GZ 7 Ob 208/13h, 29.01.2014


 


OGH: Gem § 54 Abs 1 ASGG können in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft im Rahmen ihres Wirkungskreises sowie der jeweilige Arbeitgeber auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer ihres Betriebs oder Unternehmens betreffen, klagen oder geklagt werden.


 


Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer. Dem besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG liegt der Gedanke des kollektiven Klagsrechts zugrunde. Dieses beruht auf der Überlegung, dass es den Organen der Arbeitnehmerschaft (und gem § 54 Abs 2 ASGG der kollektiven vertretungsfähigen Körperschaften) möglich sein soll, Verfahren selbst durchführen zu können, die im Interesse einzelner oder mehrerer Arbeitnehmer gelegen sind, von diesen aber nicht geführt werden, weil sie Nachteile - insbesondere die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses - fürchten. § 54 Abs 1 ASGG normiert eine gesetzliche Prozessstandschaft; die Organe der Arbeitnehmerschaft machen im eigenen Namen Rechte der Arbeitnehmer bzw der Belegschaft geltend. Dementsprechend wirkt ein in einem Verfahren gem § 54 Abs 1 ASGG gefälltes Feststellungsurteil nur zwischen den Parteien des Verfahrens (ihren Rechtsnachfolgern) und nur deklarativ. Die betroffenen Arbeitnehmer haben im Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG weder eine Rolle als Partei, noch entfaltet das Urteil für oder gegen sie unmittelbare Wirkung. Weder erwerben sie daher aufgrund eines gem § 54 Abs 1 ASGG ergangenen Urteils Rechte, noch verlieren sie solche. Ihre Rechte bleiben unberührt, die Entscheidung kann nur auf faktischer Ebene von Bedeutung sein.

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