Die Erlassung einstweiliger Verfügungen in Gemeinschaftsmarkensachen durch Gerichte, die nicht Gemeinschaftsmarkengericht sind, ist auch nach der geltenden Rechtslage zulässig
Art 103 GMV, § 387 EO
GZ 4 Ob 126/13b, 20.01.2014
OGH: Die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien als Gemeinschaftsmarkengericht für die Erlassung einstweiliger Verfügungen besteht wegen des Vorrangs von § 387 Abs 1 EO ausnahmsweise nicht, wenn die Klage bereits bei einem anderen - wenngleich unzuständigen - inländischen Gericht erhoben wurde (17 Ob 22/07w = RIS-Justiz RS0122945). Die zitierte Entscheidung erging zu Art 99 Abs 1 GMV in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 40/94. Der nunmehrige Art 103 Abs 1 GMV in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 207/2009 ist mit dieser Bestimmung wortgleich. Die Erlassung einstweiliger Verfügungen in Gemeinschaftsmarkensachen durch Gerichte, die nicht Gemeinschaftsmarkengericht sind, ist daher auch nach der geltenden Rechtslage zulässig.