Ob ein Eigentumserwerb durch Ersitzung stattgefunden hat, ist stets nach den gleichen Kriterien zu beurteilen, unabhängig davon, ob der Ersitzungsbesitzer, der Ersitzungsgegner oder auch ein Dritter den Eigentumserwerb behauptet
§ 1498 ABGB, § 326 ABGB, § 328 ABGB
GZ 1 Ob 233/13s, 23.01.2014
OGH: § 1498 ABGB regelt die Rechtsfolgen der Ersitzung und insbesondere, auf welche Weise der Eigentumserwerb durch Ersitzung auch in einer für Dritte offenkundigen Form, also bücherlich, festgeschrieben werden kann. Ob ein Eigentumserwerb durch Ersitzung stattgefunden hat, ist stets nach den gleichen Kriterien zu beurteilen, und zwar unabhängig davon, ob der Ersitzungsbesitzer, der Ersitzungsgegner oder auch ein Dritter den Eigentumserwerb behauptet.
Dies gilt auch für die Ersitzungsvoraussetzung der Redlichkeit und die Rechtsvermutung des § 328 Satz 2 ABGB, die immer dann zum Tragen kommt, wenn zu dieser Frage entweder gar keine Prozessbehauptungen aufgestellt werden oder nicht geklärt werden kann, ob (behauptete) Umstände vorliegen, die für oder gegen die Redlichkeit sprechen würden. Auch wenn nach § 326 Satz 2 ABGB derjenige unredlich ist, welcher weiß oder aus den Umständen vermuten muss, dass die in seinem Besitze befindliche Sache einem anderen zugehöre, regelt Satz 3 ausdrücklich den Fall, dass jemand doch ein redlicher Besitzer sein kann, wenn er aus Irrtum über Tatsachen oder Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften an seiner Berechtigung nicht zweifelt.
Ist ein Ersitzungstatbestand abgeschlossen, kann der neue Eigentümer das Eigentum nur durch derivative Eigentumsübertragung oder durch Dereliktion aufgeben, wenn er sich seiner Eigentümerposition begeben will.