§ 364a ABGB greift auch bei Erschütterungen durch das Befahren einer öffentlichen Straße, wenn über den Gemeingebrauch der Straße hinausgehende Beziehungen zwischen dem Straßenerhalter und dem Störer vorliegen; aus ihm resultiert ein Ausgleichsanspruch gegen den Bauführer
§ 364 ABGB, § 364a ABGB
GZ 6 Ob 216/13b, 16.12.2013
OGH: Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB. Erschütterungen durch Bauarbeiten sind Immissionen iSd § 364 Abs 2 ABGB. Solche sind in einem schadensträchtigen Ausmaß idR ortsunüblich. Dies gilt auch für das Zu- und Abfahren von Baufahrzeugen des Werkunternehmers. Dazu wird in der Literatur vertreten, dass der Umstand, dass das Zu- und Abfahren von Baufahrzeugen auf der öffentlichen Straße erfolgt, die Zurechnung an den Bauführer nicht hindert, sofern die Einwirkung eine adäquate und typische Folge der Baustelle darstellt und notwendig mit dieser verbunden ist.
Für von einer Anlage iSd § 364a ABGB ausgehende Immissionen haftet nicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstücks, vorliegendenfalls also die Gemeinde als Rechtsträgerin des öffentlichen Gutes, sondern jeder, der die Beeinträchtigung durch eine wenn auch behördlich genehmigte Anlage herbeiführt, der also das Grundstück für eigene Zwecke benützt und dadurch Störungen hervorruft. Dass ein Liegenschaftseigentümer schädigendes Verhalten des von ihm mit einer Bauführung beauftragten Baumeisters und dessen Leuten zu vertreten hat, entspricht stRsp.
Die Haftung des unmittelbaren Störers, der nicht Grundstücksnachbar ist, setzt voraus, dass das Handeln des Störers zumindest in irgendeiner rechtlichen Beziehung zum Grundstückseigentümer steht, sodass das Handeln deshalb als „in Ausübung des Eigentumsrechtes“ iSd § 364 Abs 1 ABGB qualifiziert werden kann. Der Störer wird ersatzpflichtig, dem die Immission wegen seiner Beziehung zum emittierenden Grundstück zuzurechnen ist.
§ 364a greift auch beim Befahren einer öffentlichen Straße in den Fällen, in denen über den Gemeingebrauch der Straße hinausgehende Beziehungen zwischen dem Straßenerhalter und dem Störer vorliegen. Bei behördlichen Maßnahmen wie mehrfache Verordnung von Park- und Halteverbotszonen, Sperre für den allgemeinen Fahrzeugverkehr, Einrichtung einer Umkehrzone etc – jeweils um die Bauarbeiten zu ermöglichen - ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass eine Sondernutzung idS vorliegt. Der Liegenschaftseigentümer hat bei einer derartigen Sondernutzung das Befahren der Gemeindestraße mit schweren Baufahrzeugen schon wegen des von ihr erteilten Auftrags an die Bauunternehmungen zu vertreten und ihn trifft die Ausgleichspflicht nach § 364a ABGB.