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Zivilrecht

OGH: Rechtsschutzversicherung (Arbeitsgerichts-Rechtsschutz) – zur Auslegung des Art 20 ARB 2007

Art 20.1.2 ARB 2007 stellt klar, dass es für die Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat oder sonstigen Interessensvertretungen keine Deckung aus dem Arbeitsgerichts-Rechtsschutz gibt

24. 03. 2014
Gesetze:

Art 20 ARB 2007


Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Arbeitsgerichts-Rechtsschutz, Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat


GZ 7 Ob 208/13h, 29.01.2014


 


Artikel 20 ARB 2007 lautet auszugsweise:


 


„Arbeitsgerichts-Rechtsschutz


 


Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Berufs- und/oder Betriebsbereich.


 


1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?


 


Versicherungsschutz haben


 


1.1 im Berufsbereich


 


der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5 Punkt 1) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinn des § 51 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes gegenüber ihrem Arbeitgeber;


 


1.2 im Betriebsbereich


 


der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern.


 


2. Was ist versichert?


 


2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor österreichischen Gerichten als Arbeitsgerichte. [...]


 


3. Was ist nicht versichert?


 


Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht.“


 


OGH: Nach der Systematik der vorliegenden ARB wird zunächst in Art 20.1.2 die primäre Risikobeschreibung des „Arbeitsgerichts-Rechtsschutzes“ vorgenommen. Dabei wird der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern (im Betriebsbereich) geregelt. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut geht Art 20.1.2 ARB - wie bereits Art 20.1.2 ARB 1988 - bei seiner personalen Risikoumschreibung von einem „geschlossenen“ Personenkreis aus. Versicherungsschutz genießt nicht - wie noch nach den ARB 1965/82 (Punkt 1 Abs 1 SBR) - der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Dienstgeber, sondern der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern. Damit ist klargestellt, dass es für die Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat oder sonstigen Interessensvertretungen keine Deckung aus dem Arbeitsgerichts-Rechtsschutz gibt.


 


Bei isolierter Betrachtung der personalen Risikobeschreibung in Art 20.1.2 ARB fällt, sofern eine konkrete arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt, auch das kollektive Arbeitsrecht grundsätzlich in den Deckungsschutz. Erst vor diesem Hintergrund erlangt sodann Art 20.3 ARB, wonach der Versicherungsschutz für Wahrnehmungen rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht ausgeschlossen ist, Bedeutung.


 


Da im vorliegenden Fall bereits aufgrund der primären Risikoumschreibung in Art 20.1.2 ARB kein Versicherungsschutz für die Streitigkeit zwischen der Klägerin und dem Betriebsrat besteht, erübrigt sich ein näheres Eingehen sowohl darauf, ob in dem oben dargestellten besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG rechtliche Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht wahrgenommen werden, als auch darauf, welchen konkreten Voraussetzungen der Risikoausschluss nach Art 20.3 ARB iZm einer Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer greift.

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