Ein Selbstbehalt von 10 % der Schadensleistung, mindestens 0,3 % der Versicherungssumme“, der entfällt, wenn ein vom Versicherer vorgeschlagener Anwalt tätig wird, verstößt nicht gegen das Recht auf freie Anwaltswahl
§ 158k VersVG, Art 4 RechtsschutzversicherungsRL (87/344/EWG)
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Selbstbehalt, freie Anwaltswahl
GZ 7 Ob 50/13y, 11.12.2013
OGH: Nach Art 4 Abs 1 der RechtsschutzversicherungsRL (87/344/EWG) steht dem Versicherten, wenn ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, die Wahl des Rechtsanwalts frei. Diese Bestimmung wurde durch § 158k VersVG umgesetzt.
Die Wahlfreiheit iSd Art. 4 Abs 1 der RL bedeutet aber nicht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, Versicherern unter allen Umständen die vollständige Deckung der im Rahmen der Vertretung entstandenen Kosten unabhängig davon vorzuschreiben, wo im Verhältnis zum Sitz des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde erster Instanz der einschreitende Rechtsanwalt ansässig ist, sofern diese Freiheit nicht ausgehöhlt wird.
Von einem „Aushöhlen“ der Wahlfreiheit iSe Beschränkung der Kostenübernahme, die eine angemessene Wahl des Vertreters durch den Versicherungsnehmer „faktisch unmöglich“ machen würde, kann aber bei einem Selbstbehalt von 10 % keine Rede sein.
Bei einem Selbstbehalt von 10 % der Schadensleistung, mindestens 0,3 % der Versicherungssumme fehlen (anders als in dem zu 7 Ob 32/02k entschiedenen Fall eines 20%igen Selbstbehalts, wo der Selbstbehalt auf Grund der Größe des angebotenen Vorteils sozusagen als „psychologischer Zwang“ eingestuft wurde) auch Anhaltspunkte für einen derartigen Zwang.
Auch sonst führt ein Selbstbehalt von 10 % iSd Rsp des EuGH in der Rechtssache C-293/10 (Stark/D.A.S.) zu keiner Beeinträchtigung des Rechtes auf freie Anwaltswahl.