Der Zuspruch fiktiver Verbesserungskosten kommt nicht in Betracht
§§ 922 ff ABGB, § 932 ABGB, § 933a ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 4 Ob 226/13h, 17.02.2014
OGH: Dass die Preisminderung nach der sog relativen Berechnungsmethode zu ermitteln ist bezweifelt die Beklagte nicht. Sie will die Berechnung der Preisminderung aber so vornehmen, dass sie in Wahrheit den gesamten Verbesserungsaufwand (einschließlich des Mangelfolgeschadens infolge Demontagenotwendigkeit) erhält. Eine tatsächliche Verbesserung wurde nach den getroffenen Feststellungen nicht vorgenommen, der offenbar angestrebte Zuspruch fiktiver Verbesserungskosten kommt aber nicht in Betracht. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Berechnung, die zu Grunde legt, dass der Wert der mangelbehafteten Leistung zwei Drittel des Werts der mangelfreien Leistung beträgt, weshalb als Preisminderung ein Drittel des für die beanstandeten Arbeiten vereinbarten Entgelts anzusetzen sei, ist daher nicht zu beanstanden.