Für die Beurteilung der Verjährungseinrede als wider Treu und Glauben kann auch beachtlich sein, dass der Gläubiger (auch im Interesse des Schuldners) statt einer kostenintensiven Prozessführung den Abschluss eines anderen präjudiziellen Rechtsstreits abwartet
§ 870 ABGB, § 1502 ABGB
GZ 9 Ob 62/13b, 26.11.2013
OGH: Die Erhebung der Verjährungseinrede verstößt nach der Rsp immer dann gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückgeht. Gemeint ist dabei nicht notwendigerweise List, wohl aber ein (bewusstes oder unbewusstes) Verhalten des Anspruchsgegners, aus dem der Anspruchsberechtigte nach objektiven Maßstäben mit Recht annehmen konnte, er werde sich in einem späteren Prozess auf sachliche Einwendungen beschränken und keine Verjährungseinrede erheben.
Beachtlich kann auch sein, wenn der Gläubiger auch im Interesse des Schuldners statt einer kostenintensiven Prozessführung den Abschluss eines anderen präjudiziellen Rechtsstreits abwartet. In diesem Fall kann ihm der Rechtsinhaber nach stRsp die Replik der Arglist (bzw den Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben) entgegenhalten.
Die Rechtsfrage, ob die Verjährungseinrede im konkreten Fall gegen Treu und Glauben verstößt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten und daher im Allgemeinen nicht revisibel.