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Verfahrensrecht

OGH: Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen

Im Stadium der Bewilligung des Exekutionsantrags oder Strafantrags ist die Behauptung des Verpflichteten, er habe erfüllt, schon wegen des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich

20. 05. 2011
Gesetze: § 35 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Oppositionsklage, Neuerungen, Neuerungsverbot

GZ 3 Ob 181/07z, 23.10.2007
Die verpflichtete Partei will geltend machen, dass sie die geschuldete Leistung bereits erfüllt habe.
OGH: Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen. Im Stadium der Bewilligung des Exekutionsantrags oder Strafantrags ist die Behauptung des Verpflichteten, er habe erfüllt, schon wegen des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich.

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