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Zivilrecht

OGH: Verschulden iSd § 1 AHG (hier: iZm BauO)

Die in den Bauordnungen enthaltenen Schutzbestimmungen verfolgen generell die Hintanhaltung von Schädigungen oder Gefährdungen (hier: die Annahme eines Baugebrechens als Voraussetzung für ein Schreiben gem § 48 Abs 4 Oö BauO 1994 war vertretbar)

24. 03. 2014
Gesetze:

§ 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB, BauO


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Baurecht, drohender Bauauftrag, Verschulden, Annahme eines Baugebrechens


GZ 1 Ob 200/13p, 27.02.2014


 


OGH: Amtshaftung für ein rechtswidriges Verhalten eines Organs tritt nur ein, wenn es auch schuldhaft ist. Eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsanwendung mag zwar rechtswidrig sein, begründet aber kein Verschulden iSd § 1 Abs 1 AHG. Dementsprechend kann idR nur ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder stRsp, das unvertretbar ist und keine sorgfältige Überlegung erkennen lässt, einen Amtshaftungsanspruch zur Folge haben. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.


 


Die in den Bauordnungen enthaltenen Schutzbestimmungen verfolgen generell die Hintanhaltung von Schädigungen oder Gefährdungen. § 48 Abs 2 der Oö BauO 1994 ist eine solche Schutzbestimmung und verpflichtet die Baubehörde, wenn sie Kenntnis vom Vorliegen eines Baugebrechens erlangt, die allenfalls erforderlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen und dem Eigentümer unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des festgestellten Baugebrechens aufzutragen.


 


Voraussetzung für ein Vorgehen der Behörde nach § 48 Oö BauO 1994 ist das Vorliegen eines Baugebrechens. Das ist ua der Fall, wenn sich der Zustand einer baulichen Anlage so verschlechtert hat, dass ua eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Hygiene oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder für fremde Sachwerte entsteht, gleichgültig, worauf die Verschlechterung zurückzuführen ist (§ 48 Abs 1 Z 1 Oö BauO 1994). Nicht erforderlich ist, dass die Gefahr bereits eingetreten ist. Es genügt, dass sie „entsteht“. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Baubehörde den Eigentümern der Anlage (idR auf Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung) die Behebung der Mängel bescheidmäßig vorzuschreiben.


 


Auch für ein auf § 48 Abs 4 Oö BauO 1994 gestütztes Schreiben ist daher zu fordern, dass die Baubehörde Kenntnis vom Vorliegen eines Baugebrechens hat, also über eine derartige Verschlechterung des Gebäudezustands, dass daraus eine Gefahr für die in § 48 Abs 1 Oö BauO 1994 genannten Güter entsteht, informiert ist. Gleichgültig ist dabei, worauf diese Verschlechterung zurückzuführen ist. Ursache dafür kann auch die Beschaffenheit des Untergrundes sein.


 


Nach den Feststellungen hat der Klagevertreter zwischen 4. 4. 2011 und 27. 5. 2011 sieben Schreiben an den Bürgermeister der Beklagten gerichtet, worin auf Geländebewegungen hingewiesen und die Beklagte zur dringenden Beobachtung und Setzung geeigneter Maßnahmen aufgefordert wurde. Darin wurden ua auch Risse am Haus der Klägerin iZm dem als Rutschhang bekannten Gelände geltend gemacht. Damit ergaben sich bereits aus den Schreiben der Klägerin Anhaltspunkte für die Notwendigkeit geotechnischer Maßnahmen, um einer durch geologische Gegebenheiten bedingten Verschlechterung des Gebäudezustands und damit dem Entstehen einer Gefahr iSd § 48 Abs 1 Z 1 Oö BauO 1994 entgegenzuwirken. Auch der von der Beklagten in Reaktion auf diese Schreiben beauftragte Geologe hat in seinem Aktenvermerk Rissbildungen im Mauerwerk und Aufwölbungen des Kellerbodens dokumentiert, die von ihm bereits ab Ende 2007 durch Ortsaugenscheine befundet worden waren. Das Schreiben der Beklagten vom 15. 6. 2011 beruhte daher entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs auf einer unvertretbaren Rechtsansicht, weil mit einem auf § 48 Abs 2 Oö BauO 1994 gestützten Auftrag nicht so lange zuzuwarten wäre, bis sich die Gefahr verwirklicht hat. Ein solcher Auftrag wäre bereits dann zu erlassen, wenn nach sachkundigem Wissen bzw der allgemeinen Erfahrung bei Nichtbehebung des Mangels eine Gefährdung iSd § 48 Abs 1 Z 1 Oö BauO 1994 eintreten würde. Die Annahme eines Baugebrechens als Voraussetzung für ein Schreiben gem § 48 Abs 4 Oö BauO 1994 war damit vertretbar.

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