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Zivilrecht

OGH: Amtshaftung iZm drohendem Bauauftrag?

Daraus, dass Amtshaftung grundsätzlich nur für unverbesserbare Vollzugsakte geleistet werden soll, kann nicht abgeleitet werden, dass es dem von einem schuldhaft rechtswidrigen Organverhalten Betroffenen verwehrt wäre, den drohenden Schaden im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen

24. 03. 2014
Gesetze:

§ 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB, BauO, §§ 56 ff AVG


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Baurecht, drohender Bauauftrag, kein Bescheid, Schaden, Rechtsverfolgungskosten, Adäquanz, Abwehr


GZ 1 Ob 200/13p, 27.02.2014


 


OGH: Gem § 1 Abs 1 AHG haften ua die Gemeinden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.


 


Ihren Standpunkt, mit Schreiben vom 15. 6. 2011 sei ihr durch den Bürgermeister der beklagten Gemeinde ein „Bauauftrag“ erteilt worden, hält die Klägerin im Revisionsverfahren zu Recht nicht mehr aufrecht. Sie beruft sich aber darauf, dass sie „der Gefahr der Erlassung eines rechtswidrigen bescheidmäßigen Instandsetzungsauftrags“ vorbeugen habe müssen, und spricht damit einen Aufwand an, der ihr in Abwehr eines drohenden Schadens schuldhaft und rechtswidrig zugefügt worden sei. Dazu zählt sie nicht nur die Kosten, die sie durch die Beauftragung von Sachverständigen zu tragen gehabt habe, sondern auch den mit dem Einschreiten ihres Vertreters verbunden Aufwand.


 


Angelegenheiten der Bauordnung werden von den Gemeinden durch hoheitliche Akte der Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich erledigt. Liegt eine Aufgabe vor, die ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen.


 


In Anwendung dieser Grundsätze haben bereits die Vorinstanzen zutreffend angenommen, dass das Schreiben des Bürgermeisters vom 15. 6. 2011 in Vollziehung der Gesetze ergangen ist und damit einen Akt hoheitlicher Verwaltung darstellte, der - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AHG - Amtshaftung begründen könnte.


 


Für den nach § 1 Abs 1 AHG zu ersetzenden Schaden gelten die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts. Nach § 1293 Satz 1 ABGB ist jeder Nachteil an Vermögen, Rechten oder an der Person positiver Schaden. Dazu zählt auch der Aufwand zur Gefahrenabwehr oder zur Verhinderung einer Schadensvergrößerung. Der zweckmäßig aufgewendete Rettungsaufwand kann auch in Rechtsverfolgungskosten liegen. Das gilt allgemein für Verfahrenskosten und damit zusammenhängende weitere Aufwendungen, die einer an einem behördlichen Verfahren beteiligten Person durch rechtlich nicht vertretbare Entscheidungen oder Verfahrensschritte (oder -verzögerungen) erwachsen sind. Dessen ungeachtet hat das Berufungsgericht die Adäquanz des Schreibens vom 15. 6. 2011 für den von der Klägerin als Rettungsaufwand begehrten Ersatz pauschal verneint, weil dieses wegen seines informellen Charakters keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach sich gezogen habe. Diese Begründung greift zu kurz.


 


Ein Schaden ist adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolgs nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Der Schädiger haftet für alle, auch für zufällige Folgen, mit deren Möglichkeit in abstracto zu rechnen gewesen ist, aber nicht für einen atypischen Erfolg. Die Adäquanz kann daher nur verneint werden, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war.


 


Das Schreiben vom 15. 6. 2011 enthält den Hinweis, dass es als Aufforderung gem § 48 Abs 4 Oö BauO 1994 zu verstehen sei. Nach dieser Bestimmung hat die Baubehörde dem Eigentümer Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, wie er die Instandsetzung durchzuführen beabsichtigt, wenn diese auf verschiedene Art und Weise möglich ist. Kann erwartet werden, dass auf eine solche Art und Weise das Baugebrechen behoben wird, hat die Baubehörde den Instandsetzungsauftrag darauf abzustellen (§ 48 Abs 4 letzter Satz Oö BauO 1994). Von einem Schreiben mit bloß informellem Charakter kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts daher keine Rede sein, auch wenn es für die Klägerin noch keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltete. Eine solche Aufforderung ist Teil des in § 48 Oö BauO 1994 geregelten Verfahrens und wird regelmäßig dem eigentlichen Bauauftrag unmittelbar vorangehen. Es ist daher keineswegs ungewöhnlich, dass der Eigentümer des davon betroffenen Gebäudes bereits aus Anlass eines solchen Schreibens Maßnahmen zur Abwehr ergreift, wenn er die rechtlichen Voraussetzungen für die ihm vorgeschlagenen Sanierungsarbeiten, deren Kosten er zu tragen hätte, in Zweifel zieht. Daraus, dass Amtshaftung grundsätzlich nur für unverbesserbare Vollzugsakte geleistet werden soll, kann nicht abgeleitet werden, dass es dem von einem schuldhaft rechtswidrigen Organverhalten Betroffenen verwehrt wäre, den drohenden Schaden im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen. Ohne nähere Auseinandersetzung mit den einzelnen der nach Ansicht der Klägerin notwendigen Schritte zur Abwehr des drohenden Bauauftrags kann daher weder die Adäquanz des Schreibens vom 15. 6. 2011 für den gesamten von ihr geltend gemachten Aufwand von vornherein verneint werden, noch beurteilt werden, inwieweit dieser zur Herstellung des aus ihrer Sicht rechtmäßigen Zustands - der Einstellung des Verfahrens - tatsächlich notwendig war.

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