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Zivilrecht

OGH: Schadensteilung zwischen Reiseveranstalter und verletzter Urlauberin nach Unfall beim Besteigen eines Wasserflugzeugs

Sowohl der Reiseveranstalter, dessen Subunternehmer Sicherheitsvorschriften missachten, als auch die verletzte Urlauberin, die unachtsam und ohne Aufforderung ein Wasserflugzeug besteigt, haften für die Folgen eines Unfalls beim Einsteigen

24. 03. 2014
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Reiseveranstalter, Beförderungsvertrag, Sicherheitsvorschriften, verletzter Urlauber, Mitverschulden


GZ 3 Ob 212/13t, 22.01.2014


 


Die Klägerin verletzte sich schwer, als sie in das gebuchte Wasserflugzeug einzusteigen versuchte, weil sie zwischen den Schwimmkörper des Flugzeugs und den Anlegesteg geriet. Entgegen detaillierter Sicherheitsvorschriften war das Flugzeug nur mit zwei statt drei Leinen, teilweise auch nur locker, am Anlagesteg befestigt, durch den Wellengang bewegte es sich daher relativ zum Steg. Es standen nicht zwei Mitarbeiter beim Einsteigen bereit und die Fluggäste erhielten keine Information vor dem Einsteigen. Die Klägerin achtete nicht auf die lose Befestigung und die Bewegung infolge Wellengangs und versuchte einzusteigen, ohne hiezu aufgefordert worden zu sein.


 


Die Klägerin begehrte vom Reiseveranstalter Schadenersatz, weil seine Subunternehmer Sicherheitsvorschriften missachtet und daher den Unfall verschuldet hätten. Der beklagte Veranstalter bestritt ein Verschulden seiner Subunternehmer und wendete ein, die Klägerin hätte den Unfall durch ihre Unachtsamkeit selbst verschuldet.


 


OGH: Die Subunternehmer des Reiseveranstalters (Fluglinie und Flughafenbetreiber) missachteten Sicherheitsvorschriften, die Unfälle beim Einsteigen verhindern sollten (Befestigung des Wasserflugzeugs mit drei Leinen am Anlegesteg, zwei Hilfspersonen beim Einsteigen, vorherige Information der Passagiere). Dem Reiseveranstalter gelang es nicht zu beweisen, dass der Unfall ausschließlich aus anderen Gründen verursacht wurde. Er haftet daher für die Unfallfolgen genauso wie die Klägerin, die auf die offensichtlichen Gefahren durch das sich wegen des Wellengangs bewegende, nur locker befestigte Flugzeug nicht achtete und einzusteigen versuchte, ohne hiezu aufgefordert worden zu sein. Infolge gleichteiligen Verschuldens haben beide Seiten den Schaden im Verhältnis 1 : 1 zu tragen, sodass der Veranstalter der Klägerin die Hälfte ihres Unfallschadens zu ersetzen hat.

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