Auch bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen ist von einer unionsrechtlich gebotenen Begründungspflicht der Zuschlagsentscheidung auszugehen
§ 141 BVergG 2006
GZ 2011/04/0133, 21.01.2014
Die Bf moniert in ihrer Beschwerde, die belBeh habe nicht berücksichtigt, dass es sich gegenständlich um die Vergabe einer nicht prioritären Dienstleistung iSd § 141 BVergG 2006 handle, die einem "Vergaberecht light" unterliege.
VwGH: Der VwGH ist in seinem Erkenntnisses vom 9. April 2013, 2011/04/0173, unter eingehender Begründung zur Auffassung gelangt, dass der unionsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz - jedenfalls was die Begründungspflicht der Zuschlagsentscheidung betrifft - auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen einzuhalten ist und dass er voraussetzt, dass die betroffenen Bieter anhand der Begründung der Entscheidung in die Lage versetzt werden, rechtzeitig eine wirksame Nachprüfung dieser Entscheidung in die Wege zu leiten.
Gleiches ist nach Auffassung des VwGH auch für die hier angefochtene Entscheidung anzunehmen, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, zumal es sich dabei (im Regelfall) um die das Verfahren über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung beendende, gesondert anfechtbare Entscheidung handelt. Auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses Zl. 2011/04/0173 kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.