Bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei ist die Vergabekontrollbehörde verpflichtet, diese eingewendeten Gründe dahin zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre, wobei sie bei dieser Prüfung nur die aus den Akten des Vergabeverfahrens ersichtlichen Umstände zu berücksichtigen hat
§§ 320 ff BVergG 2006
GZ 2011/04/0133, 21.01.2014
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist die Vergabekontrollbehörde befugt, auf solche Gründe für das Ausscheiden eines Angebotes Bedacht zu nehmen, die vom Auftraggeber nicht herangezogen wurden. Bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei ist die Vergabekontrollbehörde sogar verpflichtet, diese eingewendeten Gründe dahin zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre, wobei sie bei dieser Prüfung nur die aus den Akten des Vergabeverfahrens ersichtlichen Umstände zu berücksichtigen hat und in einem solchen Fall nicht etwa ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Vorliegens eines Ausscheidungsgrundes einholen muss.
Die Bf macht geltend, dass das Angebot der mitbeteiligten Partei als ausschreibungswidrig auszuscheiden gewesen wäre, weshalb es ihr an der Antragslegitimation gefehlt habe, weil ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit kein Schaden entstanden sein könne oder zu entstehen drohe. Dieses Vorbringen begründet sie mit einem Widerspruch des Angebots der mitbeteiligten Partei zu Punkt 6.6.6. der Rahmenvereinbarung bzw der darin geforderten Mindestinhalte der Ausbildung.
Demgegenüber ging die belBeh davon aus, dass die Frage der "Gleichwertigkeit" der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Ausbildungsnachweise (es handle sich dabei um "Eigenzertifizierungen") von ihr auf Basis des vorgelegten Vergabeaktes nicht geprüft werden könne, sondern - bei Vorliegen von Zweifeln - von der Bf (als Auftraggeberin) geprüft werden hätte müssen. Ebenso wie die mitbeteiligte Partei weist auch die belBeh in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass die mitbeteiligte Partei in ihrem Angebot ausdrücklich angegeben habe, dass die in Punkt 6.6.6. der Rahmenvereinbarung genannten Themen (Ausbildungsinhalte) in jedem Fall Bestandteil der Ausbildung (bei der mitbeteiligten Partei) seien.
Ausgehend davon kann es aber nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belBeh fallbezogen nicht von einem bereits auf Grund der Aktenlage ersichtlichen Ausscheidensgrund ausgegangen ist und daher den Antrag der mitbeteiligten Partei als zulässig erachtet hat. Daher braucht auch nicht auf die Frage eingegangen werden, inwieweit das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2013, Rs C-100/12, Fastweb SpA, zu berücksichtigen wäre.