Das Recht auf Akteneinsicht steht einerseits den Parteien des Verfahrens zu und andererseits Nachbarn, so lange sie noch durch die Erhebung von Einwendungen Parteistellung erlangen können, nicht hingegen Nachbarn, die keine Einwendungen erhoben haben
§ 8 AVG, § 17 AVG, § 62 AVG, § 134 Wr BauO, § 134a Wr BauO<
Schlagworte: Wiener Baurecht, Parteistellung, Nachbar, Akteneinsicht, Recht auf Bescheidzustellung
GZ 2013/05/0206, 10.12.2013
VwGH: Das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf Zustellung eines des Verfahren erledigenden Bescheides stehen grundsätzlich nur einer Verfahrenspartei zu. Zwar normiert § 134 Abs 3 Wr BO, dass das Recht auf Akteneinsicht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde - also schon vor Erlangung der Parteistellung durch Erhebung von Einwendungen iSd § 134a Wr BO, gegen die geplante Bauführung - zusteht. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass einem Nachbarn ein Recht auf Akteneinsicht auch dann zukommt, wenn der Nachbar - wie im vorliegenden Fall der Bf - mangels fristgerechter Erhebung von Einwendungen keine Parteistellung nach § 134 Abs 3 BO erlangt hat und diese, weil ihn ein Verschulden daran trifft, Einwendungen nicht fristgerecht erhoben zu haben, gem § 134 Abs 4 Wr BauO auch nachträglich nicht mehr erlangen kann. Die Prüfung der Frage durch einen Nachbarn, ob durch eine geplante Bauführung in seine subjektiv-öffentlichen Rechten eingegriffen würde, macht nämlich dessen Kenntnis des Bauansuchens und der Einreichunterlagen notwendig, sodass ihm der Gesetzgeber in § 134 Abs 3 BO - abweichend von der Regelung des § 17 AVG, der zufolge (nur) einer Verfahrenspartei auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren ist - schon vor der Erhebung solcher Einwendungen das Recht auf Akteneinsicht eingeräumt hat. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht zugesonnen werden, dass er einer Nichtpartei ein Recht auf Akteneinsicht auch dann gewähren wollte, wenn für diese die nachträgliche Erlangung der Parteistellung nicht in Betracht kommt.