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Verfahrensrecht

VwGH: § 41 AVG – zu knappe Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung

Die Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung erscheint idR ausreichend

19. 03. 2014
Gesetze:

§ 41 AVG


Schlagworte: Mündliche Verhandlung, Verständigung, Vorbereitungszeit


GZ 2013/05/0206, 10.12.2013


 


VwGH: Gem § 41 Abs 2 erster Satz AVG ist die Behörde verpflichtet, die Teilnehmer an einer mündlichen Verhandlung so rechtzeitig zu verständigen, dass sie die Möglichkeit haben, rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalles, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen, wobei die Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung idR ausreichend erscheint. Will ein Beteiligter, der an einer mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann, verhindern, dass der Verfahrensfehler der zu knappen Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung heilt, muss er (diesfalls spätestens am Tag vor der Verhandlung) einen Vertagungsantrag stellen.


 


Mit ihrem Vorbringen, dass dem Bf lediglich eine Vorbereitungszeit von neun Tagen zur Verfügung gestanden und das gegenständliche Bauverfahren besonders komplex sei, weil sein aus Ziegelbruchstücken erbautes Wohnhaus nur ein Streifenfundament aufweise und keinen größeren Erschütterungen standhalten könne sowie wegen des Umfanges und der Dimension des Bauprojektes eine intensive Vorbereitung erforderlich gewesen sei, legt die Beschwerde nicht in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Vorbereitungszeit zu kurz gewesen sei, um in der Verhandlung gegen das Bauvorhaben taugliche Einwendungen zu erheben. Die Beschwerde bringt auch nicht vor, inwieweit es dem Bf - bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt und Kenntnisnahme von der Ladung zur genannten Verhandlung - nicht zumutbar gewesen wäre, einen Vertagungsantrag zu stellen. Der in Bezug auf die Vorbereitungszeit für diese Verhandlung behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

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