Es stellt eine grobe Sorgfaltswidrigkeit dar, davon auszugehen, dass es in den "Sommermonaten" zu keiner Zustellung von behördlichen Postsendungen komme, und deshalb in der für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung iSd § 17 Abs 2 ZustG nicht regelmäßig Nachschau zu halten sowie dadurch in Kauf zu nehmen, dass behördliche Fristen oder wichtige Termine versäumt werden können
§ 17 ZustG
GZ 2013/05/0206, 10.12.2013
Die Beschwerde bringt vor, dass der Bf zwar mit Ladung vom 31. Mai 2012, die ab 5. Juni 2012 beim Zustellpostamt zur Abholung bereitgehalten worden sei, zur Verhandlung am 15. Juni 2012 geladen und die Hinterlegungsanzeige dieser Ladung offenbar auch per 5. Juni 2012 in seinem Hausbrieffach deponiert worden sei. Da er dieses jedoch - insbesondere in den Sommermonaten - nicht regelmäßig geleert habe und es überdies "trotz gegenteiligen Hinweises darauf" durch umfangreiche unadressierte Werbeprospekte verstopft gewesen sei, habe er die Hinterlegungsanzeige erst bei einer genauen Sortierung des Postkonvoluts am 15. Juni 2012 abends im Postfach vorgefunden, weshalb er auch den Termin der zweiten mündlichen Bauverhandlung mangels Kenntnis von diesem Verhandlungstermin nicht habe wahrnehmen können. An diesem Umstand treffe den Bf kein Verschulden, weil er zum einen zur Verhinderung derartiger Situationen einen entsprechenden Aufkleber auf dem Postfach zur Hintanhaltung des Einwurfes unadressierter Werbesendungen angebracht habe und zum anderen im gegenständlichen (sommerlichen) Zeitraum nicht mit der Zusendung behördlicher Poststücke gerechnet habe, weshalb er sein Hauspostfach - lediglich in Erwartung sinnloser Werbezusendungen - auch nicht regelmäßig gesichtet habe.
VwGH: Mit dem Beschwerdevorbringen, dass die am 5. Juni 2012 in seinem Hausbrieffach deponierte Hinterlegungsanzeige erst bei einer genauen Sortierung des Postkonvoluts am 15. Juni 2012 abends vorgefunden worden sei, weil das Postfach durch umfangreiche unadressierte Werbeprospekte verstopft gewesen sei, und er wegen "sinnloser Werbezusendungen" das Hauspostfach nicht regelmäßig gesichtet sowie nicht mit der Zusendung behördlicher Poststücke im "sommerlichen" Zeitraum gerechnet habe, zeigt der Bf keine triftigen Gründe dafür auf, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, der Ladung zur Verhandlung am 15. Juni 2012 zu folgen und darin seine Nachbarrechte geltend zu machen. So stellt es eine grobe Sorgfaltswidrigkeit dar, davon auszugehen, dass es in den "Sommermonaten" zu keiner Zustellung von behördlichen Postsendungen komme, und deshalb in der für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung iSd § 17 Abs 2 ZustG nicht regelmäßig Nachschau zu halten sowie dadurch in Kauf zu nehmen, dass behördliche Fristen oder wichtige Termine versäumt werden können.