Art 5 Nr 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde
Art 5 Nr 3 EuGVVO
GZ 7 Ob 19/14s, 26.02.2014
OGH: Art 5 Nr 3 EuGVVO sieht vor, dass „eine Person, die einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat - und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht - verklagt werden kann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.“
Der OGH hat aus Anlass des Rechtsmittelverfahrens dem EuGH die Zuständigkeitsfrage gem Art 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt (7 Ob 187/12v):
Der EuGH hat mit Entscheidung vom 16. Jänner 2014, Rs C-45/13, wie folgt geantwortet:
Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.