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Verfahrensrecht

OGH: Zur Prozesssperre nach § 6 Abs 1 IO

Ob eine Rechtsstreitigkeit unter die Prozesssperre nach § 6 Abs 1 IO fällt, entscheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch; genügt das Klagsvorbringen für sich allein nicht, um diese Frage zu beantworten, hat das Erstgericht nicht sofort mit einer Zurückweisung der Klage vorzugehen, sondern von Amts wegen abzuklären, ob eine aus der Masse zu befriedigende Forderung geltend gemacht wird oder nicht

17. 03. 2014
Gesetze:

§ 6 IO


Schlagworte: Insolvenzrecht, Prozesssperre


GZ 8 Ob 111/13a, 29.11.2013


 


OGH: Ob eine Rechtsstreitigkeit unter die Prozesssperre nach § 6 Abs 1 IO fällt, entscheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch. Genügt das Klagsvorbringen für sich allein nicht, um diese Frage zu beantworten, hat das Erstgericht nicht sofort mit einer Zurückweisung der Klage vorzugehen, sondern von Amts wegen abzuklären, ob eine aus der Masse zu befriedigende Forderung geltend gemacht wird oder nicht.


 


Die vorliegende Mahnklage wies mit der Angabe eines rund ein Jahr nach Insolvenzeröffnung datierten Forderungsbelegs und der Bezeichnung des Beklagten deutlich auf einen nicht insolvenzverfangenen Anspruch (§ 6 Abs 3 IO) hin. Selbst wenn die Klagsangaben für eine sichere rechtliche Beurteilung des Anspruchs nicht ausreichten, boten sie ebensowenig eine Grundlage für die gegenteilige Annahme, nämlich dass die Klägerin lediglich die Insolvenzeröffnung übersehen hatte. Im Zweifel wäre ihr vor der Entscheidung über die Anträge der Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur Präzisierung des Vorbringens einzuräumen gewesen.


 


Ein Schuldner kann sich auch durch während des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Rechtsgeschäfte gegenüber seinem Vertragspartner gültig verpflichten; daraus entspringende Forderungen können aber nur gegen den Schuldner selbst geltend gemacht werden. In diesem „Gemeinschuldnerprozess“ ist der Insolvenzverwalter nicht vertretungsbefugt.


 


Die Klägerin hat in ihrem Rechtsmittel klargestellt, dass ihre Forderung auf einer erst nach Insolvenzeröffnung eingegangenen Verpflichtung des Beklagten beruht und nicht die Insolvenzmasse betrifft. Da das Rekursgericht dieses Vorbringen aufgrund seiner vom OGH nicht geteilten Rechtsansicht unberücksichtigt gelassen hat, war sein Beschluss aufzuheben und ihm die meritorische Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Nichtigkeitsgrund aufzutragen.

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