Neuerungen, die der Widerlegung des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO dienen, sind beachtlich, weil neue Tatsachen ins Treffen geführt werden, die auch von Amts wegen jederzeit wahrzunehmende Umstände betreffen
§ 482 ZPO, § 477 ZPO
GZ 8 Ob 111/13a, 29.11.2013
OGH: Jenes ergänzende Vorbringen, das ihr in erster Instanz durch das Unterbleiben eines Verbesserungsverfahrens verwehrt war, durfte die Klägerin im Rekursverfahren ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot nachtragen. Neuerungen, die - wie im vorliegenden Fall - der Widerlegung des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO dienen, sind beachtlich, weil neue Tatsachen ins Treffen geführt werden, die auch von Amts wegen jederzeit wahrzunehmende Umstände betreffen. Die gegenteilige Auffassung des Rekursgerichts steht in Widerspruch zur stRsp des OGH.