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Verfahrensrecht

OGH: Zur Manuduktionspflicht des Gerichts

Unterlässt der Richter die ihm nach § 182 ZPO obliegende Pflicht, auf die für die Entscheidung erheblichen Angaben und das erforderliche Beweisanbieten zu dringen, weil er von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts ausgeht, dann liegt der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor, weil dem Urteil Feststellungsmängel anhaften, die zu seiner Aufhebung führen müssen

17. 03. 2014
Gesetze:

§ 182 ZPO, § 182a ZPO


Schlagworte: Manuduktionspflicht, Vervollständigung des Sachvorbringens, schlüssiges Begehren, unrichtige rechtliche Beurteilung


GZ 2 Ob 235/13t, 22.01.2014


 


OGH: Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung bzw Anleitung dieser Partei durch das Gericht geben könnte, ist schon von vornherein so einzelfallbezogen, dass darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken ist.


 


Die Manuduktionspflicht des Gerichts hat sich im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen. Nur in diesem Bereich ist auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde.


 


Unterlässt der Richter die ihm nach § 182 ZPO obliegende Pflicht, auf die für die Entscheidung erheblichen Angaben und das erforderliche Beweisanbieten zu dringen, weil er von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts ausgeht, dann liegt der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor, weil dem Urteil Feststellungsmängel anhaften, die zu seiner Aufhebung führen müssen.


 


Sekundäre Feststellungsmängel sind vom Berufungsgericht bei Vorliegen einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge von Amts wegen wahrzuznehmen.


 


Hier hat das Erstgericht zu dem - wenn auch nur unsubstantiiert vorgetragenen - Anspruchsgrund der Bereicherung nicht auf dessen Substantiierung gedrungen und folglich keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht ist daher vertretbar vom Vorliegen eines - in der Rechtsrüge der Berufung der Klägerin geltend gemachten - sekundären Feststellungsmangels des Ersturteils ausgegangen. Es stellt jedenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, wenn das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin, sie habe „ordnungsgemäß zahlreiche positive Ergebnisse geliefert“ als zwar relevant für den geltend gemachten Bereicherungsanspruch, nicht aber als ausreichend konkret für die rechtliche Beurteilung erachtete.


 


Im Übrigen kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist.

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