Home

Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Pflegegeldanspruch subsidiär Schutzberechtigter

Da Pflegegeld europarechtlich eine Leistung bei Krankheit darstellt und der Terminus „Kernleistungen“ jedenfalls auch die „Unterstützung bei Krankheit“ umfasst, haben subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf Pflegegeld

17. 03. 2014
Gesetze:

§ 3a BPGG, § 8 AsylG, Art 28 Schlagworte: Pflegegeld, subsidiär Schutzberechtigte, Mindesteinkommen, Krankheit, Schwangerschaft, Elternschaft


GZ 10 ObS 161/13v, 17.12.2013


 


OGH: Art 29 der RL 2004/83/EG (über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen) regelt die medizinische Versorgung. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des die Rechtsstellung gewährenden Mitgliedstaats Zugang zu medizinischer Versorgung haben.



Gem § 3a Abs 2 Z 1 BPGG sind Fremde, die nicht unter eine der folgenden Ziffern fallen, den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sich eine solche Gleichstellung aus dem Unionsrecht ergibt. Diese Bestimmung ist somit ein Auffangtatbestand für jene Personen, die nicht unter § 3a Abs 2 Z 2 bis 4 BPGG subsumiert werden können, aber grundsätzlich aufgrund von Staatsverträgen oder dem Unionsrecht österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.



Art 28 der RL 2004/83/EG sieht vor, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaates erhalten müssen. Im Fall von subsidiär Schutzberechtigten können die Mitgliedstaaten diese allerdings auf „Kernleistungen“ beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Der Begriff der Kernleistungen umfasst zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und Elternschaft.



Da Pflegegeld europarechtlich eine Leistung bei Krankheit darstellt und der Terminus „Kernleistungen“ jedenfalls auch die „Unterstützung bei Krankheit“ umfasst, haben subsidiär Schutzberechtigte gem § 3a Abs 2 Z 1 BPGG iVm Art 28 RL 2004/83/EG Anspruch auf Pflegegeld, weil sich ein Anspruch auf Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern aus dem Unionsrecht ergibt. Diese Beurteilung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass gerade der Personenkreis der subsidiär Schutzberechtigten auf Grund der Lebensumstände besonders schutzwürdig ist und diese Personen durch den Eintritt einer Pflegebedürftigkeit keinen zusätzlichen Nachteil erleiden sollen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at