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Strafrecht

OGH: Erneuerung des Strafverfahrens gem § 363a StPO

§ 363a Abs 1 StPO knüpft an eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts an, womit hinsichtlich einer Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht zusteht

17. 03. 2014
Gesetze:

§ 363a StPO


Schlagworte: Erneuerung des Strafverfahrens, Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft


GZ 13 Os 48/13b, 02.07.2013


 


OGH: § 363a Abs 1 StPO knüpft an eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts an, womit hinsichtlich einer Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht zusteht.

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