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Zivilrecht

OGH: Rangordnung zugunsten eines Rechtsanwalts / Notars als Treuhänder – zur Frage, ob beim Treuhänder iSd § 57a Abs 4 GBG iVm § 27 Abs 2 GBG das Geburtsdatum angegeben sein muss

Die Rangordnungserklärung nach § 57a GBG muss gem § 27 Abs 2 GBG das Geburtsdatum derjenigen natürlichen Person enthalten, zu deren Gunsten als Treuhänder die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung erfolgen soll

17. 03. 2014
Gesetze:

§ 57a GBG, § 27 GBG, § 94 GBG


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Anmerkung der Rangordnung zugunsten eines Rechtsanwalts oder Notars als Treuhänder, Angabe des Geburtsdatums


GZ 5 Ob 144/13g, 17.12.2013


 


OGH: Die Rangordnungserklärung ist eine Urkunde, „auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll“, und der darin erwähnte Treuhänder ist insoweit die „an dem Rechtsgeschäft“ beteiligte Person, als ihm die Liegenschaftseigentümerin durch die Rangordnungserklärung die Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten und deren Verwendung iSd § 57a Abs 4 GBG ermöglicht. Die Rangordnungserklärung nach § 57a GBG muss daher gem § 27 Abs 2 GBG das Geburtsdatum derjenigen natürlichen Person enthalten, zu deren Gunsten als Treuhänder die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung erfolgen soll.

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