Werden jeweils eine auf Scheidung der Ehe wegen § 49 EheG gerichtete Klage und Widerklage erhoben, kann der Ausspruch über die Scheidung der Ehe in einem Teilurteil nur dann in Rechtskraft erwachsen, wenn das Verschulden eines der Streitteile wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellt wurde
§ 95 EheG, § 49 EheG, § 60 EheG, § 411 ZPO
GZ 1 Ob 234/13p, 23.01.2014
OGH: Nach § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht wird. Unter Rechtskraft ist die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen. Entscheidend ist also, ab welchem Zeitpunkt der Scheidungsausspruch selbst für die Parteien unabänderlich war, wogegen es nach stRsp nicht darauf ankommt, ob die (endgültige) Entscheidung über die Verschuldensfrage noch aussteht, sofern beide Parteien den auf einen bestimmten Tatbestand gestützten Scheidungsausspruch selbst nicht bekämpfen.
Werden (wie in diesem Fall) jeweils eine auf Scheidung der Ehe wegen § 49 EheG gerichtete Klage und Widerklage erhoben, kann der Ausspruch über die Scheidung der Ehe in einem Teilurteil nur dann in Rechtskraft erwachsen, wenn das Verschulden eines der Streitteile wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellt wurde. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in seiner Berufung gegen das Teilurteil des Erstgerichts über die Scheidung der Ehe aus seinem alleinigen Verschulden das gegenteilige Ergebnis, nämlich die Scheidung aus alleinigem Verschulden der Ehefrau und Klägerin angestrebt. Sein Rechtsmittel war nach den für den Eintritt einer Teilrechtskraft maßgeblichen objektiven Auslegungskriterien auf die Abweisung der Scheidungsklage der Ehefrau nach § 49 EheG und Stattgebung der auf dieselbe Bestimmung gestützten Widerklage gerichtet. Damit stand sein Verschulden, das Voraussetzung für die Stattgebung der Ehescheidungsklage der Frau war, erst mit der Rechtskraft des Teilurteils des Berufungsgerichts vom 26. 1. 2006, das die ausgesprochene Scheidung aus dem Alleinverschulden des Mannes bestätigte, fest. Die einjährige Frist des § 95 EheG begann daher erst mit der Rechtskraft dieser Entscheidung zu laufen und war zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufteilungsantrags am 2. 8. 2006 noch offen.