Der Begriff „Neuschaffung“ ist streng auszulegen
§ 16 MRG
GZ 5 Ob 175/13s, 27.11.2013
OGH: Zu den von der Antragsgegnerin im Revisionsrekurs angesprochenen Voraussetzungen des Vorliegens einer Neuschaffung eines Mietgegenstands iSd § 16 Abs 1 Z 2 MRG liegen bereits zahlreiche höchstgerichtliche Entscheidungen vor. Die Vorinstanzen sind bei dieser Beurteilung der Rsp des OGH gefolgt, wonach der Begriff „Neuschaffung“ streng auszulegen ist. Die Beurteilung, dass der hier vorgelegene Umbau von Geschäftsräumlichkeiten in Wohnungen keine solche Neuschaffung darstellte, ist jedenfalls vertretbar. Die von der Antragsgegnerin bezogene Entscheidung 7 Ob 343/97k betrifft einen nicht vergleichbar gelagerten Sachverhalt.