Eine Anzeige des Mangels iSd neuen zweiten Satzes des § 15a Abs 2 MRG liegt auch darin, wenn der Mieter unter Bezugnahme auf diesen Mangel bei Gericht oder der Schlichtungsstelle ein Mietzinsprüfungsverfahren einleitet
§ 15a MRG
GZ 5 Ob 175/13s, 27.11.2013
OGH: Gem § 15a Abs 2 MRG richtet sich die Ausstattungskategorie nach § 15a Abs 1 MRG nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die Wohnung oder ein Ausstattungsmerkmal nicht brauchbar oder entspricht eine Badegelegenheit nicht dem zeitgemäßen Standard, so ist dies nach § 15a Abs 2 Satz 3 MRG (idF WRN 2006) für die Einstufung der Wohnung im Kategoriesystem nur zu berücksichtigen, wenn der Mieter die Unbrauchbarkeit oder das Fehlen des zeitgemäßen Standards dem Vermieter angezeigt und dieser den Mangel nicht in angemessener Frist, höchstens aber binnen dreier Monate ab Zugang der Anzeige, behoben hat. Schon aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut folgt somit, dass die Unbrauchbarkeit eines Ausstattungsmerkmals im Fall nicht fristgerechter Behebung nach Mangelanzeige ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags zu berücksichtigen ist.
Die Antragstellerin hat den Mangel der Lüftung in ihrem Antrag an die Schlichtungsstelle, dem Hausverwalter der Antragsgegnerin zugestellt am 6. 7. 2010, geltend gemacht. In den ErläutRV zur WRN 2006 (1183 BlgNR 22. GP 41) heißt es dazu: „Eine Anzeige des Mangels iSd neuen zweiten Satzes des § 15a Abs 2 MRG liegt auch darin, wenn der Mieter unter Bezugnahme auf diesen Mangel bei Gericht oder der Schlichtungsstelle ein Mietzinsprüfungsverfahren einleitet“. Auf den Zeitpunkt, in dem - nach subjektiver Meinung der Antragsgegnerin - aufgrund eines Sachverständigengutachtens (aus dem Jahr 2012 [!]) der Mangel feststand, kommt es daher nicht an.