Liegt die Aufnahme einer Verbindlichkeit von Ehegatten im gemeinsamen Interesse von Eheleuten und wird dieser Zweck bei der Kreditaufnahme offengelegt, wird dadurch eine „echte“ Mitschuld begründet
§ 25c KSchG, § 896 ABGB
GZ 5 Ob 103/13b, 21.02.2014
OGH: Der Anwendungsbereich des § 25c KSchG beschränkt sich auf Mitschuldner, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse) beitreten. Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, sind vom Anwendungsbereich des § 25c KSchG hingegen nicht erfasst.
Für die Klärung der Frage, ob eine materiell fremde Schuld besichert oder eine „echte“ Mitschuld eingegangen werden soll, ist das dem Gläubiger bekannte oder von ihm leicht erforschbare Innenverhältnis der beiden Schuldner maßgeblich. Dabei lässt sich eine materiell fremde Schuld dadurch charakterisieren, dass dem Interzedenten im Fall seiner Inanspruchnahme ein Regressanspruch gegenüber dem Schuldner zustünde. Um dies zu beurteilen, ist der Parteiwille maßgeblich, der, wenn er nicht ausdrücklich erklärt wird, aus den Umständen beim Vertragsabschluss zu erschließen ist.
Liegt die Aufnahme einer Verbindlichkeit von Ehegatten - hier die Aufnahme eines Kredits zum Erwerb einer Liegenschaft und Errichtung eines Hauses darauf als Familienwohnsitz - im gemeinsamen Interesse von Eheleuten und wird dieser Zweck bei der Kreditaufnahme offengelegt, wird dadurch eine „echte“ Mitschuld begründet. Wird bei gemeinsamer Kreditaufnahme von Ehegatten zur Schaffung eines gemeinsamen Hauses nichts Gegenteiliges geäußert, ist schon nach dem zugrunde zu legenden Verständnis einer aufrechten Ehe als Solidargemeinschaft (§ 94 ABGB: „nach Kräften“) jedenfalls nicht von einer Anstrengung der Ehegatten für diese Aufwendungen „nach Kopfteilen“ und gegenseitigen Regresspflichten iSd § 896 ABGB auszugehen.
Gerade mit der Zweifelsregel des § 896 ABGB, für die hier nichts spricht, begründen aber P. Bydlinski und I. Faber ihre Ansicht, dass auch bei solchen Schulden, die im beiderseitigen Interesse beider Mitschuldner aufgenommen werden, also bei „echten“ Mitschulden, die Hälfte Interzessionsregeln unterliegen soll. Es bedarf daher hier keiner Auseinandersetzung mit den vertretenen Meinungen. Diese Ansicht ist vom OGH in der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 6 Ob 44/11f, die die Kreditaufnahme für einen gemeinsamen PKW im gemeinsamen Interesse von Lebensgefährten zum Gegenstand hatte, auch schon - unter Hinweis auf die Materialien zur KSchG-Novelle 1997 - ausdrücklich abgelehnt worden.
Ob bei gemeinsamer Aufnahme von Kreditmitteln gleichzeitig ein Beitritt zu einer fremden Schuld und das Eingehen einer eigenen materiellen Schuld denkbar ist, hängt vom Auslegungsergebnis der Parteivereinbarung zwischen Gläubiger und Haftungsübernehmer ab und ist daher in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen.
Bei der dargestellten Rechts- und Sachlage stellt sich die Frage nach der Anwendung von Interzessionsregeln auf die Verbindlichkeit der Beklagten sohin nicht, weil sie ja nicht Interzedentin sondern Hauptschuldnerin war.