Ein „allgemeiner Vertrauensverlust“ reicht nicht aus; vielmehr ist Voraussetzung, dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung gefährdet ist
§§ 983 ff ABGB
GZ 3 Ob 251/13b, 22.01.2014
OGH: Der Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gelöst werden, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann. Ein „allgemeiner Vertrauensverlust“ reicht nicht aus. Vielmehr ist Voraussetzung, dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung gefährdet ist.
Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das zugunsten der Klägerin auf der Liegenschaft des Beklagten im ersten Rang einverleibte Pfandrecht iHv 258.620 EUR im Hinblick auf den Verkehrswert der Liegenschaft von 505.100 EUR die prognostizierte Unterdeckung der Tilgungsträger zum Endfälligkeitszeitpunkt iHv 238.211,47 EUR voll besichert, weshalb jedenfalls derzeit die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht gefährdet erscheint, ist vertretbar. Der Vertretbarkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts schadet im Hinblick auf die relativ geringfügige Höhe des betriebenen Unterhaltsrückstands die nach Pfandrechtserwerb angemerkte Zwangsverwaltung zugunsten einer Unterhaltsforderung von 7.191 EUR ebensowenig wie das nachrangig einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern des Beklagten.
Hier ist im Übrigen - anders als im Anlassfall der Entscheidung 1 Ob 230/12y - nicht strittig, dass der Beklagte den vereinbarten Tilgungsträger bis zuletzt ordnungsgemäß bediente.
Mit einer Verletzung der kreditvertraglichen Verpflichtung, bei Nichterreichen der für die Tilgungsträger prognostizierten durchschnittlichen Wertsteigerungen zusätzliche Zahlungen zu leisten bzw weitere Sicherheiten beizustellen, kann die Klägerin die Kreditfälligstellung nicht begründen, weil der Beklagte eine solche Verpflichtung nach den Feststellungen nicht übernahm.