Die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB kann bei Fahrzeugen älteren Baujahres mit hohem Kilometerstand zwar nicht generell ausgeschlossen werden, es können aber auch nicht alle innerhalb eines halben Jahres auftretenden Mängel auf den Zeitpunkt der Übergabe bezogen werden
§ 924 ABGB, §§ 922 ff ABGB
GZ 2 Ob 196/13g, 19.12.2013
OGH: Gem § 924 ABGB leistet der Übergeber Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Während in den Monaten Jänner/Februar 2011 die Lastschaltung im Rahmen des Zugesagten funktionierte, traten ab März/April 2011, also weniger als sechs Monate nach Übergabe des Traktors, zunehmend Probleme mit der Lastschaltung auf, sodass diese nicht mehr der vereinbarten Funktionsfähigkeit entsprach. Die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB kann bei Fahrzeugen älteren Baujahres mit hohem Kilometerstand zwar nicht generell ausgeschlossen werden, es können aber auch nicht alle innerhalb eines halben Jahres auftretenden Mängel auf den Zeitpunkt der Übergabe bezogen werden. Welche Mängel hingenommen werden müssen, ist stets eine Frage des Einzelfalls.
Angesichts der hier relevanten Tatumstände, wonach sich ein Schaltgetriebe bei 6.500 Betriebsstunden üblicherweise in einem Zustand befindet, bei dem mit dem jederzeitigen Eintritt der Funktionsunfähigkeit gerechnet werden muss, der Sachmangel erst mit „fortschreitendem Verschleiß“ entstand und nicht die Fahrbereitschaft oder die Verkehrstauglichkeit des - zehn Jahre alten - Traktors, sondern (nur) den besseren technischen Komfort betraf, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Leistung sei bei Übergabe des Traktors nicht mangelhaft gewesen, im konkreten Einzelfall vertretbar. An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass der Kläger den Traktor, wie er behauptet, bis zum endgültigen Versagen der Lastschaltung lediglich 150 Betriebsstunden in Verwendung hatte.