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Zivilrecht

OGH: Zu den Fragen, wann und wie der Übergang der Aufsichtspflicht von der Betreuungsperson der Kindergruppe an den das Kind abholenden gesetzlichen Vertreter anzunehmen ist und ob die Kindergruppenbetreuerin nach der Übergabe des Kindes an die Mutter noch Beaufsichtigungspflichten treffen

Die beklagte Partei trifft die Verpflichtung, die von ihr betreuten Kinder vor Gefahren zu schützen; die Rolle eines aufsichtspflichtigen Elternteils bzw generell der abholenden Person kann sich allenfalls in einer eigenständigen, im Regressfall zum Tragen kommenden (Mit-)Haftung niederschlagen, vermag aber die auf seiner Sorgfaltspflichtverletzung beruhende Haftung des Betreibers der Betreuungseinrichtung nicht zu beseitigen

17. 03. 2014
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1309 ABGB, § 1310 ABGB, § 1304 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Kinderbetreuung, (Übergang der) Aufsichtspflicht, adäquater Kausalzusammenhang


GZ 3 Ob 222/13p, 19.12.2013


 


Die Betreiberin einer Kindergruppe bewahrte in einem für Kinder zugänglichen Bereich Spülmittel in einem Trinkbecher auf.


 


OGH: Das Vorbringen der beklagten Partei impliziert eine Art von Sphärenzurechnung in der Weise, dass die beklagte Partei nur für Vorfälle haften soll, die sich in dem Zeitraum ereignen, in dem sich das Kind in der Aufsicht der Kindergruppenbetreuerin und damit der beklagten Partei befindet, während sie nicht mehr haften soll, wenn das Kind bereits in die Obhut eines Erziehungsberechtigten übergeben wurde.


 


Damit lässt die beklagte Partei außer Betracht, dass ihr von den Vorinstanzen eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten angelastet wird. Verkehrssicherungspflichten sind zum einen unabhängig vom Alter der zu schützenden Personen einzuhalten, also auch gegenüber Erwachsenen (wobei die Anforderungen höher sind, wenn mit dem Verkehr von Kindern zu rechnen ist); zum anderen vollzieht sich mit dem Zeitpunkt, den die beklagte Partei ins Auge fasst, lediglich der Übergang von einer möglichen vertraglichen zu einer deliktischen Haftung. Es treffen die Vertragsparteien - entsprechend den vorvertraglichen - auch nachvertragliche Pflichten, sich im Hinblick auf die Rechtsgüter des Vertragspartners sorgfältig zu verhalten. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Betreiber im Ermittlungsverfahren zur Bewilligung der Kindergruppe „über die notwendige Sicherung von Stiegen, Steckdosen, Fenstern, Herdschutzgitter, die kindgerechte Aufbewahrung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (wie zB Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Medikamente, Essig, uam) informiert“ wurden.


 


Die Unrichtigkeit der Argumentation der beklagten Partei zeigt sich darin, dass sie nach ihrem Standpunkt nicht haften würde, wenn sie beispielsweise im Winter ungesichert ein Enteisungsmittel in einem farbigen Plastiktrinkbecher oder im Sommer ein flüssiges Schädlingsbekämpfungsmittel für den Garten im Bereich der Außentreppe stehen lässt und dann entweder ein in der Kinderbetreuungseinrichtigung betreutes Kind oder ein nicht dort betreutes Kind (das beispielsweise von der abholenden Person mitgenommen wird) daraus trinkt; in diesen Fällen wäre zweifellos eine Haftung zu bejahen, denn kinderbezogene Sicherungspflichten der Art, wie sie im Ermittlungsverfahren thematisiert wurden, bestehen auch gegenüber Kindern, die in den Bereich der Kinderbetreuungseinrichtung gelangen, auch wenn sie nicht in der Einrichtung betreut werden. Die Rolle eines aufsichtspflichtigen Elternteils bzw generell der abholenden Person kann sich allenfalls in einer eigenständigen, im Regressfall zum Tragen kommenden (Mit-)Haftung niederschlagen, vermag aber die auf seiner Sorgfaltspflichtverletzung beruhende Haftung des Betreibers der Betreuungseinrichtung nicht zu beseitigen.


 


Abgesehen davon, dass die beklagte Partei auch nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen, die auch den Schutz vor evidenten Gefahren für die in der Kindergruppe betreuten Kinder beinhalten, bestehen allgemeine Verkehrssicherungspflichten, die auch im vorliegenden Fall einzuhalten sind.


 


Ob die Sorgfaltsanforderungen im deliktischen Verhältnis - wie der beklagten Partei vorschwebt - andere sind als im vertraglichen Bereich, muss hier nicht beantwortet werden, weil jedenfalls auch die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten erfüllt wären, die zu einer Schädigung eines absoluten Rechts des Klägers geführt hat: Die beklagte Partei hat die ihr möglichen und auch zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für in den Gefahrenbereich gelangende Kleinstkinder verletzt.


 


Die Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang begrenzt die Schadenszurechnung; der Schädiger für alle zufälligen Folgen seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einzustehen, mit deren Möglichkeit bei Betrachtung ex ante in abstracto gerechnet werden muss, sofern es sich nicht um einen atypischen Erfolg handelt. Die Adäquanz ist objektiv zu beurteilen und nicht etwa nach den subjektiven Verhältnissen des Schädigers bzw hier seiner Mitarbeiter.


 


Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Eignung zur Herbeiführung des Schadens erkennbar war und das „Dazwischentreten“ der Mutter nicht als unberechenbar zu qualifizieren war, liegt im Rahmen der bisherigen höchstgerichtlichen Rsp und ist zutreffend. Von einem atypischen Sachverhalt und Erfolg kann keine Rede sein.


 


Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, dass eine allfällige Sorgfaltswidrigkeit der aufsichtspflichtigen Mutter nicht dem verletzten Kind angelastet werden kann. Im Übrigen musste die Mutter nicht damit rechnen, dass der Kläger im Bereich des Kindergartens Zugang zu gefährlichen Substanzen wie Reinigungsmitteln hat und dass diese in gewöhnlichen Plastiktrinkbechern aufbewahrt werden, aus denen sonst die Kinder Getränke zu sich nehmen.


 


Das Erstgericht hat folgende - vom Berufungsgericht übernommene - Feststellungen getroffen:


 


„Der Kanister mit dem Geschirrspülmittel … wurde in der im selben Stock befindlichen F...gruppe gelagert, und zwar in der dort befindlichen Küche unterhalb der Spüle. Üblicherweise hat die Helferin der M...gruppe, in welcher der mj. Kläger betreut wurde, nach dem Mittagessen das flüssige Geschirrspülmittel mit einem Becher aus der F...gruppe geholt und in den Geschirrspüler in der Küche der M...gruppe eingefüllt. Da es keinen besonderen Becher dafür gab, verwendete man die bunten Ikea-Trinkbecher, aus dem die Kinder sonst tranken. Von der Vereinsleitung gab es keine Anweisung, wie mit dem flüssigen Geschirrspülmittel umgegangen werden sollte.


 


Unter der Spüle in dem damals unversperrbaren Unterschrank befanden sich Putzmittel und die Tabs für den Geschirrspüler.“


 


Die beklagte Partei moniert nun, dass Feststellungen fehlen, dass einer ihrer Mitarbeiter das Geschirrspülmittel in den Trinkbecher gefüllt und dass die anwesende Betreuerin gewusst habe, dass sich ein Becher mit Spülmittel in den nicht versperrten für die Kinder zugänglichen Schrank befunden habe. Darauf kommt es nicht an. Die beklagte Partei trifft die Verpflichtung, die von ihr betreuten Kinder vor Gefahren zu schützen, was auch Eingang in das Bewilligungsverfahren fand. Nach den zitierten Feststellungen war die Verwendung von Trinkbechern iZm der Verwendung des Spülmittels gängige Praxis bei der beklagten Partei; auf das Vorhandensein positiven Wissens der Betreuerin an diesem Tag, ob nun gerade Spülmittel in einem Becher im unversperrbaren Unterschrank gelagert wurde oder nicht, kommt es nicht an. Die seitens der Vereinsleitung der beklagten Partei durchgeführten Kontrollen waren gerade nicht ausreichend, um den gegebenen Gefahren vorzubeugen.

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