Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können
§§ 1295 ff ABGB
GZ 9 Ob 66/13s, 29.01.2014
OGH: Der Verkehrssicherungspflichtige hat nach der Rsp die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten. Die Anforderungen an die allgemeine Verkehrssicherungspflicht dürfen aber nicht überspannt werden, weil sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben soll. Sie findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Zumutbar ist es dabei grundsätzlich, eine die Erfüllung der Sicherungspflicht gewährleistende Organisation zu schaffen und zu unterhalten, deren Fehlen ein Eigenverschulden darstellen würde. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Die Lösung der Frage, ob im konkreten Fall der Zweitbeklagte alles ihm Zumutbare zur Verhütung der Gefahren der vorliegenden Art getan hat, bildet wegen der über den Anlassfall nicht hinausgehenden Bedeutung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, schließt doch die Kasuistik des Einzelfalls idR eine beispielgebende Entscheidung aus.
Im Anlassfall engagierte der zweitbeklagte Verein als Veranstalter des Perchtenlaufs die „S*****perchten“. Da diese bereits in den Vorjahren aufgetreten waren, wurde iZm dem Einsatz von pyrotechnischen Artikeln durch die „S*****perchten“ nichts Besonderes besprochen. Dass es bei der schon in den Vorjahren erfolgten Verwendung von pyrotechnischen Artikeln jemals zu Beschwerden oder gar Verletzungen von Personen gekommen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Der Zweitbeklagte erklärte hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen, für die Straßenabsperrung zu sorgen; die „S*****perchten“ wollten zur Veranstaltung eigene Ordner mitnehmen. Beim Auftritt der Perchten im November 2008 standen die Zuschauer auf den Gehsteigen und Parkflächen entlang der Landesstraße bzw des Marktplatzes, die Perchten befanden sich auf der Fahrbahn. Die Straße am Marktplatz war mittels Scherengittern und eines Ordnungsdienstes der Freiwilligen Feuerwehr N***** gesperrt. Der Bereich zwischen der Fahrbahn und den Zuschauern war nicht abgesperrt. Der Zweitbeklagte selbst stellte keine Ordner auf. Beim Einzug zogen die Perchten den Marktplatz entlang, kehrten an seinem Ende um und zogen dann wieder zurück bis zur Mitte des Marktplatzes. Sie hatten eigene Ordner mit, die durch rote Jacken erkennbar waren und mit dem Wagen und den Perchten mitgingen. Diese Ordner hatten dafür zu sorgen, dass die Leute nicht zu nahe herankamen, waren aber auch zum Schutz der Perchten sowie zur Verhinderung einer Beschädigung von Sachen oder Verletzung von Personen durch die langen Hörner der Perchten anwesend. Die Kläger versuchten möglichst nahe an die Perchten heranzukommen, um gute Bilder machen zu können, waren den Perchten also deutlich näher als die übrigen Zuschauer. Der Erstbeklagte nahm an diesem Auftritt als Mitglied der „S*****perchten“ teil. Er hatte die Aufgabe, die sogenannte „Höllenmaschine“ (dabei handelt es sich um einen von einem Rasenmähertraktor gezogenen Anhänger mit vier befestigten Standrohren zum Abschuss von Böllern bzw sonstigen pyrotechnischen Artikeln) zu bedienen. Als sich die „Höllenmaschine“ bei der Rückfahrt nach dem Umdrehen am Ende des Marktplatzes im Nahbereich der Kläger befand, detonierte ein von der „Höllenmaschine“ abgefeuerter pyrotechnischer Artikel mit lautem Knall. Dadurch könnten die Kläger verletzt worden sein.
Dass die Vorinstanzen auf dieser Grundlage eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Zweitbeklagten verneint haben, ist vertretbar und vermag daher iSd zuvor wiedergegebenen Rechtslage die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen. Es kann dem Zweitbeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass er seine Sicherungspflichten nicht selbst, sondern durch Ordner der „S*****perchten“ ausgeübt hat. Die Kläger haben ihr Begehren auch nicht auf eine Gehilfenhaftung nach § 1315 ABGB gestützt. Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen waren nach der Lage des Falls im Hinblick darauf, dass in den Vorjahren keine bedenklichen Auffälligkeiten iZm dem Einsatz pyrotechnischer Artikel vorkamen, nicht erforderlich. Mit dem Abfeuern pyrotechnischer Artikel von der „Höllenmaschine“ im unmittelbaren Nahebereich von Personen, die einen derart lauten Knall verursachen, dass es dadurch zu Verletzungen von Personen kommen kann, musste der Zweitbeklagte nicht rechnen.
Zusammenfassend sind die übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen, dass der Zweitbeklagte als Veranstalter des Perchtenlaufs für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen ausreichend Sorge getragen hat, insbesondere auch nicht im Lichte der Entscheidung 10 Ob 15/08s korrekturbedürftig.