§§ 16 und 17 BFA-VG sehen keinen ausnahmslosen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor
GZ Ra 2016/20/0081, 21.06.2016
VwGH: Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Erkenntnis des BVwG weiche von der Rsp des VfGH ab, wonach der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen einen Bescheid selbst in besonderen Fällen eine Interessenabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich mache und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belaste (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 237/03). Abgesehen davon, dass §§ 16 und 17 BFA-VG - anders als die dem zitierten Erkenntnis des VfGH zugrunde gelegene Rechtslage - keinen ausnahmslosen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorsehen, hat das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis bereits über die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BFA unter Vornahme der geforderten Interessenabwägung entschieden, sodass sich diese Zulässigkeitsbegründung als erfolglos erweist.