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Arbeitsrecht

VwGH: Voraussetzungen für ein Sabbatical

Die Gewährung eines Sabbaticals setzt eine Prognose voraus, dass während des Freijahres bereits ausgebildete Bedienstete für die Vertretung zur Verfügung stehen

09. 03. 2014
Gesetze:

§ 78e BDG


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Sabbatical, Freijahr, Justizwache


GZ 2011/12/0061, 23.04.2012



VwGH: Nach § 78e Abs 2 zweiter Satz BDG steht der Gewährung eines Sabbatical entgegen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Der Bericht des Verfassungsausschusses zu § 78e BDG führt hiezu erläuternd aus, dass in der Begründung nicht dargelegt zu werden brauche, warum die Freistellung beispielsweise nicht durch Mehrdienstleistungen bestehender Bediensteter aufgefangen werden könne, sondern nur, warum keine geeigneten Bediensteten für die Vertretung zur Verfügung stünden bzw aufgenommen werden könnten. Letzteres sei etwa der Fall, wenn die Eignung beispielsweise eine zweijährige Ausbildung voraussetze, die Vertretungskraft damit zwei Jahre vor ihrem tatsächlichen Einsatz aufgenommen werden und dadurch der Stellenplan überzogen werden müsste.



Die vom Bf ins Auge gefasste Möglichkeit, seinen Fehlbestand durch vorhandene, geeignete Beamte während seines Freistellungszeitraumes zu ersetzen, setzt daher die Prognose voraus, dass für diesen Zeitraum solche (bereits ausgebildete) Bedienstete tatsächlich für eine Vertretung zur Verfügung stehen und nicht anderweitig benötigt werden. Eine solche Prognose ausreichender freier Kapazitäten im Bereich der Justizwache würde jedoch voraussetzen, dass die bis zum Beginn des Freistellungszeitraumes an der Dienststelle des Bf bestehenden unstrittigen Fehlbestände, deren Abdeckung vorrangig ist, abgedeckt sind.

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